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Kleingewerbe
Ob jemand unter vereinfachten steuerlichen Rahmenbedingungen ein Kleingewerbe führen darf oder nicht, ist abhängig von der Höhe des jährlichen Gewinns.
Gesetzliche Grundlage ist § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB), der besagt, dass es sich bei einem Kleingewerbe um ein Unternehmen handelt, bei dem ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb entbehrlich ist, was gleichermaßen für die Art und den Umfang des Unternehmens gilt. Das bedeutet, dass derjenige, der ein Kleingewerbe betreibt, trotz der fehlenden Kaufmannseigenschaft Unternehmer ist und vor allem von Erleichterungen in steuerlicher Hinsicht profitiert.
Was ist ein Kleingewerbe – eine Definition
Die Ausübung eines Gewerbes oder Kleingewerbes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören
- eine selbstständige, fortgesetzte und wirtschaftliche Tätigkeit,
- die eigenverantwortlich
- auf eigene Rechnung und
- mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn Dienstleistungen oder Produkte beziehungsweise Waren regelmäßig mit Gewinnabsicht angeboten werden. Das Kleingewerbe ist abzugrenzen von den sogenannten freien Berufen, wozu wissenschaftliche, unterrichtende, erziehende, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten gehören.
Das Kleingewerbe und die Anmeldeformalitäten
Wer ein Kleingewerbe betreibt, muss sich an die in der Gewerbeordnung normierten gesetzlichen Regelungen halten. Dazu gehört die Pflicht ein Gewerbe an- und abzumelden. Die Anmeldung für ein Kleingewerbe ist kostenpflichtig und erfolgt beim Gewerbe- und Ordnungsamt der jeweils zuständigen Gemeinde. Erst gegenüber dem Finanzamt, das eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung erhält und anschließend einen Fragebogen zur Betriebseröffnung verschickt, wird das Kleingewerbe als solches ausgewiesen, Auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) erfährt von der Gewerbeanmeldung und erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der sich aus dem regionalem Grundbeitrag und aus dem in einem Geschäftsjahr erzielten Ertrag zusammensetzt.
Das Kleingewerbe – seine besonderen Merkmale und Vorteile
Wer ein Kleingewerbe betreibt ist rein rechtlich kein Kaufmann. Da auf ihn das Handelsgesetzbuch (HGB) keine Anwendung findet, unterliegt er im Allgemeinen nicht der Buchführungspflicht. Stattdessen ermittelt der Kleingewerbetreibende seinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Ein Kleingewerbe im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur derjenige führen, dessen steuerpflichtige Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer den Betrag von insgesamt 17.500 EUR im Vorjahr bzw. im Jahr der Betriebseröffnung nicht überschritten haben und im Laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Dadurch hat der Kleinunternehmer die Wahl, ob er Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweisen möchte oder nicht. Wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen, hat dies zur Folge, dass kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann und die ansonsten turnusmäßig erforderlichen Meldungen über die Einnahmen an das Finanzamt entfallen.
(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)