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Steuerrecht

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer ist eine der Quellensteuern und wird als Abgeltungssteuer unmittelbar dort erhoben, wo Erträge aus Kapitalgeschäften entstehen. Als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dient die Kapitalertragsteuer der Besteuerung von Erträgen aus Kapitalgeschäften. Dazu zählen unter anderem Zinserträge, Dividenden, sowie Gewinne aus Aktienverkäufen und Termingeschäften. Eine Steuererklärung ist in der Regel nicht erforderlich, da die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle ihres Entstehens einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt wird. Die steuerrechtliche Grundlage der Kapitalertragsteuer bildet das Einkommensteuerrecht (EStG), insbesondere § 20 EStG, der die Erträge aus Kapitalanlagen näher definiert und die §§ 43 ff. EStG, in denen vor allem die Erhebungsform und die Berechnungsgrundlage festgelegt sind.

Die Höhe der Kapitalertragsteuer

Für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, besteht nach § 43a EStG grundsätzlich ein einheitlicher Steuersatz von 25 %. Dieser erhöht sich um den Solidaritätszuschlag in Höhe von aktuell 5,5 %. Sofern keine Befreiung von der Kirchensteuer vorliegt, ist zusätzlich seit 2009 ein Kirchensteueranteil von 8 bzw.  9 % zu zahlen, der sich aus dem Betrag der Kapitalertragsteuer berechnet. Sofern der Einkommens­teuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % liegt, kann die Kapitalertragsteuer über eine Steuererklärung erstattet werden.

Kapitalerträge im Rahmen von Gewerbebetrieben unterliegen dem individuellen Steuersatz von 15 % bis maximal 45 %. Sonderregelungen gelten für Kapitalerträge, die vor dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind. Abhängig von der Art der Kapitalerträge liegt der Steuersatz der Kapitalertragsteuer in diesen Fällen zwischen 10 und 35 %. Auch hier ist zusätzlich der Solidaritätszuschlag fällig.

Grundsätzlich unterliegen Kapitalerträge in voller Höhe der Kapitalertragsteuer – seit 2009 auch im Falle von ausländischen Dividenden, wenn die auszahlende Stelle in Deutschland liegt. Bei Anteilsveräußerungen ist jedoch nur der erzielte Gewinn steuerpflichtig.

Wie sich die Kapitalertragsteuer vermeiden lässt

Die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge kann gegebenenfalls durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a II EStG vermieden werden. Handelt es sich bei den Kapitalerträgen um Zinsen aus Privatvermögen, kann durch einen Freistellungsauftrag an die Bank die direkte Einziehung der Kapitalertragsteuer verhindert werden. Freigestellt werden können private Zinseinnahmen, sofern sie einen Betrag von aktuell 801 EUR, bzw. 1.602 EUR bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern, nicht übersteigen.

Für Unternehmen besteht über die Mutter-Tochter-Richtlinie der EU die Möglichkeit, die Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Mit dieser auch als Konzernrichtlinie bezeichneten Regelung soll die Besteuerung von Gewinn­ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an den Mutterkonzern harmonisiert werden.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)