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Steuerrecht

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 6.7.2016 zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen und insbesondere zum unbestimmten Rechtsbegriff „haushaltsnah“ geäußert. Die nachfolgenden Grundsätze sind auch auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen übertragbar.

Nach Auffassung des FG stellen ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten keine begünstigten Handwerkerleistungen dar, da diese nicht „in“ einem Haushalt erbracht werden.

Im Schrifttum wurde bis vor kurzem noch die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen, die in der Betriebsstätte eines Unternehmers erbracht werden, nicht haushaltsnah sind. Dieses Verständnis ist durch die neuere Rechtsprechung des BFH aufgeweicht worden.

Der BFH hatte mit Urteil vom 20.3.2014 entschieden, dass auch die Erschließung des Grundstücks bzw. der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz als haushaltsnah und damit als begünstigte Handwerkerleistung anzusehen ist. Im Rahmen dieses neueren Verständnisses wurde der Begriff „haushaltsnah“ dabei räumlich-funktional ausgelegt, so dass die Tätigkeit nicht „in dem Haushalt“, sondern vielmehr „für den Haushalt“ ausgeführt werden muss. In einer anderen Entscheidung vom gleichen Tag wurde auch der Winterdienst als haushaltsnahe Handwerkerleistung anerkannt.

Das FG München hatte die Rechtsprechung des BFH zu haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen mit Urteil vom 23.2.2015 zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgelegt. Danach war auch der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür durch einen Tischler begünstigt. Denn der Austausch der Haustür ist eine begünstigte Renovierungsmaßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird. Dies galt nach Ansicht des FG auch für den Fall, dass die Haustür dafür teilweise in der Werkstatt des Tischlers bearbeitet wurde. Das FG hielt es dabei jedoch weder für erforderlich zu ermitteln, in welchem zeitlichen bzw. qualitativen Verhältnis diese Arbeiten tatsächlich im Haushalt bzw. im Betrieb des Handwerkers durchgeführt wurden.

Das FG Nürnberg kam mit Urteil vom 24.6.2015 zu dem Ergebnis, dass auch Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraße durch die zuständige Verwaltungsgemeinschaft als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt sind.

(Letzte Aktualisierung: 16.01.2017)