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Steuerrecht

Gewerbesteuermessbetrag

Gewerbesteuer muss nicht nur von Gewerbetreibenden, sondern auch von Kapital- und Personengesellschaften gezahlt werden. Als Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer dient der Gewerbesteuermessbetrag, der mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird, in der der Gewerbebetrieb ansässig ist. Die Hebesätze können sich voneinander unterscheiden und sind in den Großstädten am höchsten, während sie in den ländlichen Gebieten eher gering sind. Um den Gewerbesteuermessbetrag zu erhalten, müssen Berechnungsmodelle angewendet werden, die vom Finanzamt festgelegt sind.

Gewerbesteuermessbetrag berechnen

Als Ausgangspunkt für die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages dient der einkommensteuerrechtliche Gewinn des Unternehmens. Auf dieser Basis müssen verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen durchgeführt werden. Wichtige Beispiele für Hinzurechnungen sind Schuldzinsen und Leasingraten. Leasingraten können bis zu 20 % berücksichtigt werden, wobei ein Freibetrag von maximal 100.000 EUR gültig ist. Sind alle relevanten Punkte hinzugefügt, müssen Kürzungen erfolgen. Das Ergebnis dieser Rechnungen ergibt den Gewerbeertrag. Sollte ein Verlustvortrag aus den vergangenen Jahren existieren, kann er vom Gewerbeertrag abgezogen werden. Gewerbetreibende und Personengesellschaften können einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR geltend machen. Dieser Freibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften. Der Gewerbesteuermessbetrag ist einheitlich festgelegt und steht in einem engen Zusammenhang mit dem Gewerbeertrag. Unabhängig davon, wie hoch der Gewerbeertrag ist, werden für den Gewerbesteuermessbetrag immer 3,5 % dieser Summe angesetzt.

Gewerbesteuer berechnen

Ist der Gewerbesteuermessbetrag bekannt, kann die Gewerbesteuer berechnet werden. Dazu ist es erforderlich, den Hebesatz der Gemeinde zu kennen, in der das Gewerbe ansässig ist. Der Mindesthebesatz liegt bei 200 %. Viele Gemeinden gehen allerdings darüber hinaus. Gerade in größeren Städten ist es nicht selten, dass der Gewerbetreibende mit einem Hebesatz konfrontiert wird, der über 400 % liegt. Bei Bedarf können die Hebesätze der Gemeinden jederzeit verringert oder erhöht werden.
Um die Gewerbesteuer zu ermitteln, muss der Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert werden. Verfügt das Unternehmen über mehrere Zweigstellen in unterschiedlichen Gemeinden, gelten jeweils andere Hebesätze. Hier findet eine Gewerbesteuerzerlegung statt, bei der der Unternehmer für jede Zweigstelle den Hebesatz berücksichtigen muss, der vor Ort gültig ist.

(Letzte Aktualisierung: 26.08.2013)