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Steuerrecht

Gesellschafter einer GmbH

Eine GmbH muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen. Die Einkommensteuer spielt nur bei den Gesellschaftern einer GmbH eine Rolle. Hierbei kann es sich sowohl um natürliche Personen als auch um Kapitalgesellschaften handeln. Einzelne Gesellschafter einer GmbH haben nicht die Möglichkeit, Teile des Gewinns zu entnehmen, ohne dass ein eindeutiger Beschluss gefasst wurde. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter einer GmbH. Bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter einer GmbH kommt ein pauschalisiertes Verfahren zur Ermittlung des Gewinns zur Anwendung. Bei natürlichen Personen ist die Abgeltungsteuer von zentraler Bedeutung. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann das Teileinkünfteverfahren genutzt werden.

Kapitalgesellschaften als Gesellschafter einer GmbH

Bei Kapitalgesellschaften sind die Gewinnausschüttungen, die sie selbst empfangen, steuerfrei. Zur Ermittlung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft müssen die steuerfreien Gewinne von dem Gewinn, der in der Handelsbilanz ausgewiesen wurde, abgezogen werden. In diesem Zusammenhang muss allerdings darauf geachtet werden, dass ein pauschalisiertes Abzugsverbot in Höhe von 5 % der Ausschüttung existiert. 95 % der Ausschüttung können vom handelsrechtlichen Gewinn abgezogen werden. Die Folge davon ist eine Steuerfreiheit in Höhe von 95 %.

Natürliche Personen als Gesellschafter einer GmbH

Alle Gewinnausschüttungen, die natürliche Personen erzielen, unterliegen der Abgeltungsteuer. Unter bestimmten Umständen kann das Teileinkünfteverfahren für die Gesellschafter einer GmbH zur Anwendung kommen.

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, die nicht extra in der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss. Sie liegt bei 25 %, wobei noch einmal 5,5 % Solidaritätszuschlag und 8 oder 9 % Kirchensteuer hinzu kommen. Ein wesentlicher Nachteil der Abgeltungsteuer ist die Tatsache, dass Werbungskosten (Link zum Artikel), die in einem direkten Zusammenhang mit dem Gewinn stehen, nicht abgesetzt werden können.

Wer das Teileinkünfteverfahren in Anspruch nehmen möchte, muss entweder zu mindestens 1 % und für die GmbH arbeiten oder zu mindestens 25 % an einer GmbH beteiligt sein. Die Gewinne, die der Gesellschafter einer GmbH erzielt, müssen beim Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % versteuert werden. Das Teileinkünfteverfahren hat den Vorteil, dass die Werbungskosten der Gesellschafter einer GmbH zumindest zu 60 % steuerlich geltend gemacht werden können.

(Letzte Aktualisierung: 29.08.2013)