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Steuerrecht

GbR

Als Grundform der Personengesellschaften ist die GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen mit dem Ziel einen gemeinsamen Zweck zu fördern.

Die GbR hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 705 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und wird deshalb auch BGB-Gesellschaft genannt. Dieses einfache Modell einer Gesellschaft eröffnet eine Vielzahl von Möglichkeiten für die Teilnahme am Wirtschaftsleben.

Die Grundzüge einer GbR

Eine GbR gründen können natürliche und juristische Personen. Erlaubt sind auch Personenzusammenschlüsse, die im Außenverhältnis als geschlossene Einheit in Form einer Firma auftreten. Unabdingbares Erfordernis bei der Gründung einer GbR ist der gemeinsame Zweck, bei dem es sich um jeden erlaubten nicht kaufmännischen Gesellschaftszweck handeln kann. Häufig ist der gemeinsame Zweck einer GbR auf die gemeinsame Ausführung freier Berufe ausgerichtet, wozu unter anderem Sozietäten von Anwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sowie Gemeinschaftspraxen von Ärzten gehören. Denkbar ist auch ein Zusammenschluss von Mietern, die gemeinsam Heizöl kaufen, oder von Freunden, die gemeinsam eine Kneipe oder ein Cafe betreiben. Gesellschaftszweck einer GbR kann auch die gemeinsame Organisation einer Veranstaltung sein sowie Kauf- und Wohngemeinschaften oder Spiel- und Wettgemeinschaften. Ist der Zweck der GbR allerdings auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, das in kaufmännischer Weise geführt wird, dann wird aus der GbR automatisch eine offene Handelsgesellschaft (OHG).

Die GbR – ihre Vorteile und Nachteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen

Die Vorteile einer GbR liegen einmal in den Gründungsmodalitäten, die grundsätzlich formlos und auch stillschweigend abgewickelt werden können und bei denen der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages entbehrlich ist. Das gilt gleichermaßen für spätere inhaltliche Änderungen. Der Zusammenschluss einer GbR muss einem gemeinsamen Zweck dienlich sein und jeder der Gesellschafter muss den vereinbarten Beitrag leisten. Anderes gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GbR formbedürftige Leistungsversprechen enthält, beispielsweise die Übereignung eines Grundstückes. Dann bedarf die Gründung der GbR eines Gesellschaftsvertrages in der entsprechenden (notariellen) Form. Diese Vorgehensweise macht die GbR zu einer sehr kostengünstigen Alternative gegenüber anderen Gesellschaftsformen, da das Einschalten eines Notars regelmäßig nicht erforderlich ist. Der Nachteil liegt in der umfangreichen Haftung der beteiligten Gesellschafter. Denn eine Haftungsbeschränkung wie bei anderen Gesellschaftsformen gibt es nicht, sodass die Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen haften.

(Letzte Aktualisierung: 24.07.2013)