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Feststellungserklärung
Eine Feststellungserklärung muss abgegeben werden, wenn eine Einzelunternehmung an einem Ort tätig ist, der sich nicht im Einzugsbereich des Finanzamtes befindet, das für den Wohnort des Unternehmers zuständig ist. Alle Einkünfte, die in der Feststellungserklärung aufgeführt sind, werden getrennt veranlagt und müssen zu der Einkommensteuer hinzugerechnet werden. Bei Gesellschaftern einer GmbH oder einer Personengesellschaft soll erreicht werden, dass die Einkünfte nur einmal und nicht getrennt voneinander ermittelt werden. Eine Feststellungserklärung kann unterteilt werden in eine einheitliche und eine gesonderte Feststellungserklärung. Die gesetzlichen Vorgaben zu diesen beiden Formen der Feststellungserklärung sind sehr unterschiedlich.
Formale Voraussetzungen
Wer zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet ist, muss verschiedene Formulare ausfüllen. Auf der Basis der in diesen Formularen gemachten Angaben ermittelt das Finanzamt den Gewinn der Einzelunternehmung oder der Gesellschaft. Hier kommen verschiedene Abschreibungs- und Bewertungsmerkmale zum Einsatz, die vom Finanzamt festgelegt werden. Erzielen zwei oder mehr Personen einen Gewinn aus einer Grundstücksgemeinschaft, können sie ebenfalls zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet sein. Ein Beispiel dafür wäre ein Geschwisterpaar, das sich die Mieteinnahmen aus einem Haus teilt.
Gesonderte Feststellungserklärung
Eine gesonderte Feststellungserklärung ist immer erforderlich, wenn eine Einzelperson Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb, einer freiberuflichen Tätigkeit oder einem landwirtschaftlichen Betrieb erzielt, der sich nicht im Einzugsbereich seines Wohnsitz-Finanzamtes befindet. Das Betriebsstätten-Finanzamt stellt das Ergebnis fest und übermittelt es von Amts wegen an das Wohnsitz-Finanzamt. Dort wird es zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen.
Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abgeben. Hierfür ist das Finanzamt ihrer Betriebsstätte zuständig. Dazu werden das steuerliche Gesamtergebnis der Gesellschaft und anschließend das steuerliche Ergebnis für jeden einzelnen Gesellschafter ermittelt. In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass alle Einkommensarten Bestandteil einer Feststellungserklärung sein können. Im Zuge der Auswertung einer Feststellungserklärung wird der Grundlagenbescheid erstellt. Dieser dient als Grundlage für die Festlegung der Einkommensteuer. Der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters ist insofern der Folgebescheid.
(Letzte Aktualisierung: 29.08.2013)