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Elektrofahrräder
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 (BGBl I 2016 S. 2498) werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).
Zu den nach dem Gesetz begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Wenn der Arbeitgeber unentgeltlich Ladestrom abgibt, damit der Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad, welches verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, aufladen kann, handelt es sich grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Dieser Vorteil wäre an sich zu versteuern, wenn er – zusammen mit anderen Sachbezügen – insgesamt die Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) im Kalendermonat übersteigt. Aus Billigkeitsgründen sehen die Finanzbehörden hiervon jedoch ab.
Weitere Einzelheiten zu der Thematik bei Geserich, DB 2018, 531 (532).
(Letzte Aktualisierung: 16.03.2018)
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