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Steuerrecht

Doppelte Haushaltsführung

Geltendmachung als Werbungskosten für Fahrtkosten, Verpflegungskosten etc.

Damit die doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand am Wohnort unterhält und eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort hat. Durch die aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung entstehen notwendige Mehraufwendungen, bei denen es sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Einkommensteuergesetz) um Werbungskosten handelt. Dabei ist der Begriff „Werbungskosten“ ein steuertechnischer Begriff, der alle steuermindernden Ausgaben bezeichnet. Für die doppelte Haushaltsführung sind Fahrtkosten, Verpflegungskosten, die Kosten für die Zweitwohnung sowie Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar.

Doppelte Haushaltsführung – Fahrtkosten

Eine doppelte Haushaltsführung bringt Fahrtkosten mit sich, die durch die Nutzung des eigenen Pkws, von öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Mitfahrgelegenheit entstehen können. Wer mit dem eigenen Pkw fährt, hat die Wahl, den tatsächlichen Kilometer-Kostenansatz oder eine Pauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerrechtlich geltend zu machen. Die letzte Variante ist interessanter, weil sie weniger zeitaufwändig und deshalb effektiver ist und deren Ergebnis meist realistisch ist. Allerdings darf für wöchentliche Heimfahrten ausschließlich die Entfernungspauschale angesetzt werden. Für Fahrten im Rahmen einer Mitfahrgelegenheit dürfen nur die Kosten für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden, die dem Mitfahrer tatsächlich entstehen, beispielsweise die anteilig zu zahlende Kostenbeteiligung. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Bahn oder Flugzeug werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung anerkannt, die durch die entsprechenden Tickets nachgewiesen werden.

Doppelte Haushaltsführung – Verpflegungskosten, Zweitwohnung und Umzugskosten

Für die ersten drei Monate, nachdem die Zweitwohnung am auswärtigen Arbeitsort bezogen wurde, können Verpflegungskosten in Form von Pauschbeträgen für die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für Aufwendungen für eine Unterkunft, bei der es sich um eine Mietwohnung oder eine Eigentumswohnung handeln kann oder auch um Hotelkosten, wobei diese Kosten angemessen sein müssen. Hinsichtlich der Aufwendungen für ein Hotel oder eine Pension werden lediglich die reinen Übernachtungs­kosten für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt. Eine Zweitwohnung muss auch ausgestattet werden, wobei nur die notwendigen Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten absetzbar sind, unter anderem Kühlschrank, Herd, Spüle, Bett, Tisch sowie Hausratsgegenstände wie Staubsauger, Geschirr und Kaffee­maschine.

Siehe auch BMF-Schreiben v. 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228 (dazu Anm. Häsner/Böhme, DB 2021, 1163 ff.)

BFH, Urt. v. 16.01.2018 – VI R 2/16:

„Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der „eigene Hausstand“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Die Hauptwohnung ist i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung hierüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.“

Im Orientierungssatz heißt es weiter:

„1. In Ausnahmefällen (z.B. in Großstädten) kann es in Betracht kommen, dass sich die Hauptwohnung und die berufliche Zweitwohnung in derselben politischen Gemeinde befinden.“

  1. Aufwendungen für eine Zweitwohnung (Unterkunftskosten), die aus beruflichen Gründen gemietet wurde und grundsätzlich dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG unterfällt, können nicht „ersatzweise“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist lex specialis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.“

Das FG Münster, Urt. v. 26.09.2018 – 7 K 3215/16 E hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann angenommen werden kann, wenn die betreffenden Ehepartner seit vielen Jahren gemeinsam mit ihrem Kind am gemeinsamen Beschäftigungsort leben.

(Letzte Aktualisierung: 07.06.2021)