https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/steuerrecht/differenzbesteuerung
Differenzbesteuerung
Voraussetzungen, Besonderheiten und Vergleich mit der Umsatzsteuer
Die Differenzbesteuerung gilt für Unternehmer, die Wiederverkäufer sind. Wiederverkäufer sind Unternehmer, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche Gegenstände öffentlich versteigern. Die Differenzbesteuerung wird vor allem im Gebrauchtwarenhandel, Kunstgewerbe und Secondhandgeschäften angewendet. Sie hat eine Reihe von Vorteilen. So kann vermieden werden, dass die Umsatzsteuer bei jedem Kauf und Verkauf erneut berechnet wird. Der Unternehmer hat lediglich den Differenzbetrag zwischen dem Ein- und Verkaufspreis auszuweisen und nach den Gesetzen der Differenzbesteuerung an das Finanzamt abzuführen.
Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung darf nur angewendet werden, wenn der Händler Waren einkauft, für die kein Vorsteuerabzug infrage kommt. Das betrifft vor allem den Erwerb von Privatpersonen oder Kleinunternehmern. Die Waren dürfen auch nicht für den Eigengebrauch bestimmt sein. Es ist zwingend erforderlich, dass der Unternehmer die Gegenstände weiter veräußern und durch den Verkauf einen Gewinn erzielen will. Besonders häufig kommt die Differenzbesteuerung beim Handel mit einem Gebrauchtwagen vor. Sie kann aber auch bei wertvollen Gegenständen, wie zum Beispiel Schmuck, Antiquitäten oder Kunst, zum Tragen kommen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Differenzbesteuerung nur von gewerblichen Händlern und niemals von Privatpersonen eingesetzt werden kann.
Differenzbesteuerung – Welche Besonderheiten gibt es?
Ein wesentliches Kennzeichen der Differenzbesteuerung ist die Tatsache, dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer auf der Rechnung an seinen Kunden ausweisen darf. Die Differenzbesteuerung erfolgt zum Regelsteuersatz. Für den ermäßigten Steuersatz von 7 % ist leider keine Differenzbesteuerung möglich. Wer mit Edelmetallen handeln möchte, kann die Differenzbesteuerung ebenfalls nicht anwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Handel auf Gold, Silber, Platin oder Palladium bezieht. Für den Erwerb von Edelmetallen ist der Vorsteuerabzug bindend. Sollen sie in irgendeiner Form weiterverarbeitet und an die Kunden verkauft werden, muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen sein. Ein Beispiel wäre der Handel mit selbst hergestelltem, wertvollem Schmuck.
(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)