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Steuerrecht

Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Zu der Frage, was unter einer Bewirtung im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen ist, hat sich unter anderem das Landesamt für Steuern Niedersachsen in einer Verfügung v. 06.07.2023 geäußert (S 2145-St 226-2108/2023), veröffentlicht in DB 2023, 1892.

Demnach liegt eine Bewirtung im angesprochenen Sinne vor, wenn Personen beköstigt werden. Im Vergleich zur Darreichung von Speisen und/oder Getränken muss die Beköstigung der bewirteten Person nicht im Vordergrund stehen. Aus Sicht des Bewirtenden kann die Bewirtung vorrangig der Werbung oder Repräsentation dienen.

(Letzte Aktualisierung: 31.08.2023)