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Betriebsstätte / feste Niederlassung (USt-Recht)
Zur Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Sinne des Umsatzsteuerrechts hat der Bundesfinanzhof (BFH) wie folgt entschieden (BFH, Urt. v. 29.04.2020 – XI R 3/18, DB 2020, 2501):
„Der Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.“
(Letzte Aktualisierung: 21.12.2020)
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