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Steuerrecht

Beteiligung an einer GmbH

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, an der sich ein oder mehrere Gesellschafter mit Einlagen beteiligen können. Diese haften ganz nach dem Prinzip einer Kapitalgesellschaft dabei nur bis zur Höhe ihrer Einlage und nicht mit privaten Mitteln. Damit eine GmbH gegründet werden kann, bedarf es einer Mindeststammeinlage in Höhe von 25.000 EUR. Diese Beteiligung an einer GmbH kann von mehreren Gesellschaftern erbracht werden. (Beispiel: Zwei Gesellschafter mit je 10.000 EUR, einer mit 5.000 EUR.)

Gewinne und Beteiligung an einer GmbH

Die Beteiligung an einer GmbH als solche kann sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft gehalten werden. Eine andere GmbH kann demnach auch als ein Gesellschafter auftreten. Anteile, die von einem Gesellschafter gehalten werden, welcher beruflich nicht mit dem Unternehmen zu tun hat, werden regelmäßig im Privatvermögen gehalten. Solche Gesellschafter werden auch als „Nur-Gesellschafter“ bezeichnet, da sie als reine Geldgeber fungieren. Sofern Gewinne ausgeschüttet werden, müssen diese vom Anteilseigner als Einkommen aus Kapitalvermögen versteuert werden. Die Besteuerung erfolgt über die Kapitalertragsteuer mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Danach gilt die Besteuerung als abgegolten.

Wann gehört die Beteiligung an einer GmbH ins Betriebsvermögen?

Wird die Beteiligung an einer GmbH von einem Unternehmer aus beruflichen Gründen gehalten, muss der Anteil im Betriebsvermögen seines Unternehmens ausgewiesen werden. Gewinnausschüttungen werden dadurch automatisch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen nicht der Abgeltungsteuer sondern dem Teileinkünfteverfahren. Veräußerungsgewinne sind ebenfalls steuerpflichtig, unabhängig von der jeweiligen Größe des Anteils.

Tritt eine andere GmbH als Anteilseigner auf, so muss die Beteiligung an einer GmbH ebenfalls im Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Ausschüttungen, die von einer GmbH zur anderen erfolgen, sind steuerfrei. 5 % davon werden jedoch als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt, weswegen sie das zu versteuernde Einkommen erhöhen.

Geschäftsführende Gesellschafter und deren Beteiligung an einer GmbH

Geschäftsführer einer GmbH sind des Öfteren auch an dieser beteiligt, weswegen sie auch als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet werden. Gesellschafter-Geschäftsführer haben die Möglichkeit, zum Teileinkünfteverfahren optieren zu können. Gehaltszahlungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, auch wenn der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als Unternehmer eingestuft wird.

(Letzte Aktualisierung: 26.08.2013)