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Steuerrecht

Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung bezieht sich auf einen Verwaltungsakt, der zwar erlassen, aber noch nicht rechtskräftig ist. Eine wichtige Voraussetzung ist die vorherige Anfechtung des Verwaltungsaktes. Durch die Aussetzung wird der Vollzug des Verwaltungsaktes, also z. B. die Pflicht zur Geldzahlung, ganz oder teilweise ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung unterliegt einer zeitlichen Befristung, die im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Finanzamt) festgelegt und bei Bedarf auch verlängert werden kann.

Aussetzung der Vollziehung, Widerspruch und Anfechtungsklage

Bei Anträgen auf eine Aussetzung der Vollziehung muss die zuständige Finanzbehörde unverzüglich entscheiden. Kommt es zu einer Ablehnung, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden. Die Aussetzung der Vollziehung kann auch von Amts wegen veranlasst werden. Darüber hinaus werden bei einer erfolgreichen Beantragung einer Aussetzung auch alle bisher durchgeführten Vollziehungsmaßnahmen wieder rückgängig gemacht.

Durch einen Einspruch allein kann die Vollziehung eines Verwaltungsaktes wie beispielsweise die Erhebung einer Abgabe grundsätzlich nicht gehemmt werden. Vielmehr muss die Aussetzung der Vollziehung während eines Einspruchsverfahrens oder während eines Klageverfahrens beantragt werden. Grundsätzlich kann gegen jeden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und im gleichen Zuge auch eine Aussetzung der Vollziehung erwirkt werden. Die Aussetzung tritt jedoch nicht automatisch ein, sondern muss wie eingangs erwähnt gesondert beantragt werden, sofern sie nicht von Amts wegen erlassen wurde. Kommt es zu einer Ablehnung, bleibt noch die Antragstellung bei Gericht, wobei jedoch stets auch ein Auge auf die Erfolgsaussichten des jeweiligen Vorgehens geworfen werden sollte.

Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung

Die Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung liegen meist in Unklarheiten oder ernstlichen Zweifeln bezüglich der im Verwaltungsakt festgelegten Rechtsfolgen. Dabei kann die grundsätzliche Frage gestellt werden, ob das Vorgehen rechtmäßig ist oder gegenüber dem Betroffenen eine unverhältnismäßig hohe Härte vorliegt. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von unbilliger Härte, die durch die Vollziehung des Verwaltungsaktes erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zur Gefährdung der Existenz nach sich ziehen würde und somit eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt. Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, kann statt der Aussetzung eine Aufhebung der Vollziehung beantragt werden.

(Letzte Aktualisierung: 08.09.2020)