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Ausland & Umsatzsteuer
Der Austausch von Waren bzw. Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Umsatz generieren, werden prinzipiell mit der Umsatzsteuer respektive Mehrwertsteuer „besteuert“. Wenn ein deutscher Unternehmer dabei mit im Ausland ansässigen Partnern Geschäfte tätigt, kann dies für ihn verschiedene Rechtsfolgen im Bereich Ausland & Umsatzsteuer auslösen. Werden hier bestehende Formalien missachtet, kann es zum Beispiel passieren, dass die hiesigen Finanzbehörden die fällige Umsatzsteuer im Nachhinein festsetzen.
Ausland & Umsatzsteuer: Unterscheidung in Lieferung und sonstige Leistungen
Dabei werden im Rahmen der Thematik Ausland & Umsatzsteuer die Begriffe Lieferungen und sonstige Leistungen voneinander losgelöst betrachtet bzw. bewertet. Im § 3 Abs. 1 UStG werden diesbezüglich Lieferungen als Leistungen eines Unternehmers definiert, mittels derer der jeweilige Abnehmer befähigt wird, im eigenen Namen über eine Ware bzw. einen Gegenstand zu verfügen. Es kann aber auch ein bevollmächtigter bzw. beauftragter Dritter in diese Verschaffung der Verfügungsmacht involviert werden.
Weitaus komplexer stellt sich das Thema Ausland & Umsatzsteuer dar, wenn keine Warenlieferungen Gegenstand der Geschäftstätigkeit sind, sondern sonstige Leistungen auf der Agenda stehen. Als sonstige Leistungen werden dabei vornehmlich Dienstleistungen oder zum Beispiel Beförderungsleistungen bezeichnet.
Ausland & Umsatzsteuer: Unterschiedliche Statuten bei Lieferungen in EU-Länder und Drittländern
Während im Bereich Ausland & Umsatzsteuer dabei nach § 4 Nr. 1b sowie § 6a UStG innergemeinschaftliche Leistungen respektive Lieferungen innerhalb der Europäischen Union nicht prinzipiell umsatzsteuerfrei sind, ist die Ausfuhr von Waren bzw. Gegenständen in Drittländer, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, immer von der Mehrwertsteuer befreit (§ 4 Nr. 1a UStG). Steuerbefreit sind aber in Bezug auf Ausland & Umsatzsteuer auch Lieferungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sofern es sich um EG-Lieferungen handelt. Hierbei versteuert der Abnehmer zwar im Rahmen der Thematik Ausland & Umsatzsteuer auch die erhaltene Warenlieferung, kann sich die Umsatzsteuer im Regelfall aber postwendend wieder als Vorsteuer abziehen.
Wenn ein deutscher Unternehmer in Bezug auf Ausland & Umsatzsteuer allerdings innerhalb der Europäischen Union an eine Privatperson Waren liefert, wird die deutsche Umsatzsteuer fällig. Bei bestimmten Fällen kommt in Bezug auf Ausland & Umsatzsteuer mit dem Reverse-Charge-Verfahren eine gesonderte umsatzsteuerrechtliche Regelung zur Anwendung. Dabei ist insbesondere im Bereich Ausland & Umsatzsteuer der Empfängersitz von Bedeutung. Der Kunde bzw. Leistungsempfänger versteuert in Bezug auf das Thema Ausland & Umsatzsteuer in seinem Heimatland die für ihn erbrachte Dienstleistung, kann diese aber über die Vorsteuer wieder abziehen.
Ausland & Umsatzsteuer: Von besonderen Bedingungen und Nachweispflichten
Im Rahmen der Thematik Ausland & Umsatzsteuer sind zudem folgende Punkte zu beachten:
- Sonstige Leistungen in Bezug auf Ausland & Umsatzsteuer: Nur wenn sich der Leistungsort im Inland befindet, kann ein getätigter Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Liegt der Ort, an dem der Umsatz getätigt wird, im Ausland, so ist er auch mitnichten im Inland steuerbar.
- Lieferung in EU und aus EU: Ein Export in Bezug auf Ausland & Umsatzsteuer aus einem EU-Land in ein EU-Land ist dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der gewerbliche Abnehmer im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Umsatzbesteuerung im Empfängerland vornimmt; dabei wird der Steuersatz des Ziellandes als Bemessungsgrundlage verwendet.
- Lieferung in Drittland und aus Drittland: Exportiert ein Unternehmen im Rahmen der Thematik Ausland & Umsatzsteuer Waren in ein Drittland, gilt nach § 6 iVm 7 UStG die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung sowie die Vorsteuer-Entlastung. Folge: Steuerfreistellung innerhalb des Ursprungslandes.
- Nachweispflichten in Bezug auf Ausland & Umsatzsteuer: Ein deutscher Lieferer kann in EU-Mitgliedstaaten nur dann umsatzsteuerfrei liefern, wenn der entsprechende Abnehmer erwerbssteuerpflichtig ist; dies muss der Abnehmer durch die Vorlage seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen. Zudem muss der deutsche Lieferer den Finanzbehörden ein Rechnungsdoppel und eine Gelangensbestätigung vorlegen. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird demgegenüber eine Ausfuhrgenehmigung seitens der Zollbehörde respektive ein Ausgangsvermerk im Rahmen des ATLAS-Verfahrens benötigt.
(Letzte Aktualisierung: 10.10.2013)