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Steuerrecht

Arbeitszimmer

Mit dem Begriff Arbeitszimmer wird das häusliche Arbeitszimmer beschrieben, also ein Arbeitsplatz innerhalb der privaten Räumlichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Zimmer in einer Mietwohnung oder in selbstgenutztem Wohneigentum befindet. Wichtig sind die folgenden Merkmale:

  • Das häusliche Arbeitszimmer ist in Bezug auf Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden.
  • Das Arbeitszimmer ist in erster Linie dazu gedacht, schriftliche, verwaltungstechnische oder organisatorische Arbeiten darin durchzuführen.
  • Es wird nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt.
  • Es enthält keine atypische Ausstattung (gemessen an der häuslichen Sphäre; Beispiele: Werkstatt, Behandlungszimmer).

Ein Arbeitszimmer gilt nicht als häuslich, wenn es in einem fremden Gebäude angemietet wurde oder darin Publikumsverkehr stattfindet. Für ein nicht-häusliches Arbeitszimmer können mittlerweile sämtliche Kosten geltend gemacht werden. Ein nicht-häusliches Arbeitszimmer kann sich aber auch im selben Gebäude wie die privaten Wohnräume befinden. Es kann als solches abgesetzt werden, wenn es mit der privaten Wohnung nicht verbunden ist oder ein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Wann kann das Arbeitszimmer noch steuerlich abgesetzt werden?

Das Arbeitszimmer war in der Vergangenheit bereits häufiger ein Streitthema zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung. Mittlerweile ist das Arbeitszimmer gemäß Definition nur noch dann zu berücksichtigen, wenn es den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit bildet. Dies trifft beispielsweise noch auf Freiberufler zu, die von zu Hause aus arbeiten und den Großteil ihres Einkommens somit im häuslichen Arbeitszimmer erwirtschaften.

Aktuelle Rechtslage

Seit 2010 kann das Arbeitszimmer in Form von Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder Betriebsausgaben von Unternehmern abgesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Verdeutlichen lässt sich dies durch das Beispiel eines Lehrers, der vor dem Bundesverfassungsgericht klagte, da ihm an seinem Arbeitsplatz trotz vorheriger Beantragung kein Raum zugewiesen wurde, in dem er seinen Vorbereitungen und Korrekturen hätte nachkommen können. Das Beispiel zeigt, dass das Abzugsverbot in Bezug auf das Arbeitszimmer nicht unumgänglich ist. Im Hinblick auf ähnliche Fälle ist es sogar verfassungswidrig. Derzeit lassen sich bis zu 1.250 EUR in der Steuererklärung für das Arbeitszimmer geltend machen.

Als Nachweise können beispielsweise ein Wohnungsgrundriss mit entsprechend markiertem Arbeitszimmer oder Kostenaufstellungen eingereicht werden. Die Kosten für Arbeitsmittel können unabhängig vom Arbeitszimmer selbst weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Unter steuerlichen Aspekten betrachtet setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (BFH, Beschl. v. 27.07.2015 – GrS 1/14). Im Übrigen hat der BFH (a.a.O.) im Orientierungssatz entschieden:

1. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch — in mehr als nur untergeordnetem Umfang — zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Aufwendungen in betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen einerseits und privat veranlasste Kosten andererseits erfolgt nicht (…).

2. Diesem Ergebnis steht der Beschluss des Großen Senats des BFH  vom 21.09.2009 GrS 1/06 nicht entgegen. Die darin entwickelten Maßstäbe zur Aufteilung von Aufwendungen sind nicht anwendbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG ist eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung, die abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. (…).

3. Läge in dem Erfordernis der (nahezu) ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers eine Einschränkung des objektiven Nettoprinzips, wäre dies sachlich gerechtfertigt.

4. Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 EStG oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (vgl. BFH-Rechtsprechung, betreffend eine Notarztpraxis, ein häusliches Tonstudio und ein Warenlager).“

Vor dem BFH ist derzeit noch ein Verfahren (X R 32/11) anhängig, das jedoch nach dem Beschluss des Großen Senates keine Aussicht auf Erfolg hat. Ausgesetzte Klageverfahren dürften aufgrund der Entscheidung wieder aufgenommen und ebenfalls abgewiesen werden.

Zum Fall der gemeinsamen Nutzung eines Arbeitszimmers durch Ehegatten siehe FG Münster, Urteil vom 15.3.2016 – 11 K 2425/13.

Nach Auffassung des BFH (BFH, Urteil vom 17.2.2016 – X R 26/13) ist bei einem steuerrechtlich anerkannten Arbeitszimmer der Aufwand, der im Zusammenhang mit Nebenräumen, die in eine häusliche Sphäre eingebunden sind (z. B. Küche und Bad), steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Nach BFH, Urt. v. 17.2.2016 – X R 32/11, veröffentlicht u.a. in DB 2016, 1472 gilt: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden.

(Letzte Aktualisierung: 12.07.2016)