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Versorgungsehe
Siehe dazu u.a. § 46 Abs. 2a SGB VI:
„Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.“
Siehe auch aus der Rechtsprechung:
LSG Hessen, Urt. v. 15.12.2017 – L 5 R 51/17:
„1. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe ist nicht möglich. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls.
2. Auch wenn ein Hochzeitstermin bereits seit längerem feststand und dies einen besonderen Umstand darstellt, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen kann, hat im Einzelfall eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass andere Gründe derart in den Vordergrund treten können, dass der Umstand des seit längerem geplanten Hochzeitstermins nicht mehr das Hauptmotiv für die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt war.“
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.12.2017 – L 11 R 402/17:
´Besondere Umstände´ i. S. von § 46 Abs. 2a Halbs 2 SGB VI, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen, sind noch nicht anzunehmen, wenn zwar vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten eine Heirat beabsichtigt war, konkrete Schritte bezüglich der Hochzeitsplanung aber erst nach Kenntniserlangung eingeleitet wurden.“
(Letzte Aktualisierung: 06.04.2018)
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