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Sozialrecht

Verrechnung von Sozialleistungen

1. Begriff

Die Verrechnung nach § 52 Sozialgesetzbuch I (SGB I) ist eine Möglichkeit der Sozialbehörden, Forderungen gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.

Bei der Verrechnung wird eine Sozialbehörde ermächtigt, für einen anderen Sozialleistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger Sozialleistungen einzubehalten.

Beispiel: Die Berufsgenossenschaft hat Forderungen gegenüber dem Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger bezieht Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Aufrechnung ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Der Leistungsempfänger bezieht keine Leistungen der Berufsgenossenschaft. Daher kann die Berufsgenossenschaft die Rentenversicherung ermächtigen, Rentenzahlungen einzubehalten.

2. gesetzliche Anforderungen

a) Eine Verrechnung ist durch Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X umzusetzen. Dabei müssen die (strengen) Anforderungen an einen Verwaltungsakt erfüllt werden. Nach der Rechtsprechung muss ein Bescheid enthalten:

  • Art und Umfang der Forderungen,
  • Rechtsgrund der Forderungen,
  • ggf. die Bezugszeiten und die Fälligkeit der Forderungen,
  • Datum der bestands- oder rechtskräftige Feststellung
  • Angaben zum Beendigungszeitpunkt der Verrechnung
  • bei Forderungsmehrheit: Reihenfolge die Forderungen

b) Inhaltlich ist eine Verrechnung immer dann möglich, wenn eine Aufrechnung des Leistungsträgers nach § 51 SGB I zulässig wäre. Die Verrechnung steht im Ermessen der Behörde. Es ist daher eine sachgerechte Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

(Letzte Aktualisierung: 08.01.2014)