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Umlagepflicht / Aufwendungsausgleich (Gesellschafter-GF)
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgeltFG). Zudem erhalten Frauen Entgeltfortzahlung nach § 18 MuSchG, wenn sie aufgrund von Beschäftigungsverboten an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sind.
Die dadurch entstehenden Kosten werden im Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) geregelt (Aufwendungsausgleichsgesetz).
1. Bisherige Rechtslage
Gesellschafter-Geschäftsführer können sozialrechtlich als Selbständige aber auch als (abhängig) Beschäftigte eingestuft werden. Arbeitsrechtlich sind alle Geschäftsführer (unabhängig vom Status) jedoch dem Arbeitgeberlager zuzuordnen. Daher vertraten die Spitzenorganisationen der Sozialverbände bislang die Auffassung, dass alle Geschäftsführer keine Umlage U1 und U2 zu entrichten haben. Auf der anderen Seite haben die Geschäftsführer dann aber auch keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung.
Im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) in der geänderten Fassung aufgrund der Ergänzung vom 13.02.2006 hieß es:
„Dies gilt nicht nur für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, sondern auch für den GmbH-Geschäftsführer, der als Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer tätig ist. Die Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern ist im Regelfall zu verneinen (vgl. Urteil des BAG vom 26.05.1999 – 5 AZR 664/98, AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG).“
2. Geänderte Rechtsauffassung der Krankenkassen
Einige Krankenkassen vertreten seit November 2017 die Auffassung, dass Geschäftsführer, die sozialrechtlich als Beschäftigte einzustufen sind, ab 01.01.2018 an der Umlage U1 und U2 teilnehmen müssen. Es wird dabei auf die neue Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialverbände vom 07.11.2017 verwiesen. Dies ist jedoch unrichtig.
a) Umlage U1
Es ist keine Änderung der Rechtslage bei der Umlage U1 eingetreten.
In der Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge v. 07.11.2017 heißt es unter Top 3 – Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) – hier: Grundsätzliche Hinweise:
Seite 29:
„Die beteiligten Arbeitgeber unterliegen der Umlagepflicht hinsichtlich der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Hierbei ist auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen.“
Seite 9
„Nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers anzurechnen sind folgende Personen:
(…) Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer)
b) Umlage U2
Bei der Umlage U2 ist wohl eine Änderung der Rechtslage durch die Änderung des § 1 Abs. 2 S. 1 MuSchG eingetreten.
Die Begründung zu der Änderung des Gesetzes lautet:
„Nach Satz 1 ist nunmehr anstelle des Arbeitnehmerbegriffs des bisherigen § 1 Nummer 1 MuSchG der Beschäftigtenbegriff im Sinne von § 7 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) maßgeblich. Nach § 7 Absatz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind danach eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach gängiger Rechtspraxis knüpft „Beschäftigung“ an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Unterschied zwischen dem – selbstständigen – Unternehmer und dem – unselbstständig tätigen – Arbeitnehmer an, der für den Arbeitgeber, nach dessen Weisungen sowie nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Regelungen tätig wird. In Zweifelsfällen besteht für die betreffende Frau oder den Arbeitgeber die Möglichkeit, über das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV den Status als Beschäftigte prüfen zu lassen. Mit dem Verweis auf § 7 Absatz 1 SGB IV wird das MuSchG dem Anspruch gerecht, den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzubilden.
Mit diesem Beschäftigtenbegriff werden insbesondere auch Fremdgeschäftsführerinnen sowie Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer GmbH erfasst, soweit diese aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit unter den Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV fallen. Damit wird auch der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil zum Fall Danosa (EuGH-Urteil vom 11. November 2010, C-232/09, NJW 2011, 2343) Rechnung getragen.“
Wenn also die Fremdgeschäftsführerinnen sowie Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer GmbH nunmehr erfasst werden, dann ist wohl anzunehmen, dass nicht die Krankenkassen die Kosten tragen sollen.
Allerdings ist die Umlagepflicht des Arbeitgebers nicht im MuSchG, sondern im Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt. Dort wurde die Anknüpfung an den Arbeitnehmerbegriff, soweit erkennbar, nicht geändert.
3. Verfahrensweise
Soweit Zweifel an der Umlagepflicht von Geschäftsführern bestehen, sollte bei der zuständigen Krankenkasse ein entsprechender Bescheid angefordert werden.
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(Letzte Aktualisierung: 21.02.2018)
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