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Sozialrecht

Überprüfungsantrag

1. Begriff

Im Bereich des Sozialrechts gelten zahlreiche Besonderheiten. Hintergrund ist, dass das Sozialrecht nach § 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) i. V. m. § 2 SGB I einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte dienen soll.

Eine Ausformung dieses gesetzgeberischen Anspruchs ist die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Überprüfung eines Bescheides einer Sozialbehörde zu ermöglichen. Nach § 44 SGB X ist ein rechtswidriger Bescheid auch dann zurückzunehmen, wenn die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist.

2. gesetzliche Anforderungen

a) Die Möglichkeit der Überprüfung gilt grundsätzlich für alle Bereiche des Sozialrechts. Auch im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) ist der Anwendungsbereich eines Überprüfungsantrages eröffnet (BSG, Urt. v. 29.09.2009 – B 8 SO 16/08 R).

b) Grundsätzlich ist nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X eine rückwirkende Leistungsgewährung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren möglich. Teilweise gelten in den speziellen Leistungsgesetzen Einschränkungen (z. B. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II – ein Jahr Rückwirkung).

c) In der Praxis wird die Behörde regelmäßig nur auf Antrag tätig. Dabei ist der Begriff „Antrag“ sehr weit zu verstehen. Es genügt irgendein formloses Vorbringen des Leistungsempfängers, woraus ein Wille auf Überprüfung der ursprünglichen Leistungsgewährung abgeleitet werden kann.

(Letzte Aktualisierung: 07.01.2014)