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Sozialrecht

Telefoninterviewer (Scheinselbständigkeit)

Bei Telefoninterviewer wird regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sein (Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 30.3.2015 – S 10 R 311/15 ER):

Telefoninterviews könnten nur zu verwertbaren Ergebnissen führen, wenn die Gestaltung und  Vorgehensweise genau vorgegeben seien. Bereits nach eigenen Angaben der Antragstellerin würden daher Einführungsveranstaltungen in konkrete Projekte und Schulungen zwingend durchgeführt. Projektbezogen vorgegebene Fragebögen und der dadurch vorgeschrieben Ablauf konkretisierten die Weisungsgebundenheit und die Integration in den Betrieb der Antragstellerin. Der Vortrag, es habe einem Teil der Telefoninterviewer freigestanden, zu Hause zu arbeiten, rechtfertige im Rahmen der vorliegenden summarischen Entscheidung keine abweichende Beurteilung (…).“

Die Entscheidung wird durch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt (LSG NRW, Beschluss vom 27.4.2016 – L 8 R 300/15 B ER):

„Zudem spricht mehr dafür als dagegen, dass auch von einer zumindest bedingt vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung auszugehen ist. Es genügt, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Hiervon ist aber vorliegend im Rahmen der summarischen Prüfung schon allein deswegen auszugehen, da der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte von Gewicht für das Vorliegen von selbständigen Tätigkeiten bietet (…).“

(Letzte Aktualisierung: 03.08.2016)