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Stuhlmiete und Sozialversicherungsrecht
Ausgangslage
Immer wieder ergeben sich in der Praxis neue Geschäftsmodelle. Dabei wird suggeriert, dass mit wenig Einsatz von Kapital eine Selbstständigkeit begonnen werden kann. Ein aktuelles Modell ist dabei die so genannte „Stuhlmiete“. Bei diesen Modellen ist allerdings Vorsicht geboten. Auch wenn das Geschäftsmodell in anderen Ländern rechtlich anerkannt ist, können sich bei Übertragung des Modells auf Deutschland erhebliche rechtliche Fallstricke ergeben. Anwaltliche Unterstützung wird dringend angeraten.
Inhalt der Stuhlmiete
Aktuell ist das Modell „Stuhlmiete“ vor allem im Friseurhandwerk relevant. Aber auch in anderen handwerklichen Berufen kann dieses Modell angewandt werden.
Der Begriff „Stuhlmiete“ bedeutet, dass ein Inhaber eines laufenden Gewerbes (z. B. Saloninhaber) einen Teil seiner Räumlichkeiten („Stuhl“), an einen Dritten vermietet. Der „Stuhlmieter“ kann regelmäßig auch die weiteren vorhandenen Gerätschaften und Materialien nutzen, um seine „eigene Kundschaft“ zu bedienen. Der Inhaber des laufenden Gewerbes hat dadurch Mieteinnahmen.
Rechtliche Fallstricke
Bei diesen Konstellationen ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Umständen, die bedacht werden müssen. Neben den zivilrechtlichen, steuerrechtlichen und gewerberechtlichen Besonderheiten sind vor allen Dingen die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen in den Blick zu nehmen.
Soweit ersichtlich, ist zu dem Geschäftsmodell „Stuhlmiete“ noch keine einschlägige Rechtsprechung der Sozialgerichte vorhanden.
Je nach vertraglicher Konstellation können sich
- eine freie Mitarbeit
- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Inhaber des Gewerbes
- eine atypisch stille Beteiligung am Gewerbe des Inhabers
- und auch eine Scheinselbstständigkeit
ergeben.
Im Hinblick auf das Sozialversicherungsrecht bestehen daher erhebliche Risiken sowohl für den Inhaber des Gewerbes als auch für den Mieter „des Stuhls“. Die Anmeldung eines Gewerbes, die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft oder auch die Bewilligung eines Gründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit haben keinen wesentlichen Einfluss auf das Sozialversicherungsrecht.
Fazit des Anwalts
Damit der Start in die Selbstständigkeit durch das Sozialversicherungsrecht nicht zur Schuldenfalle wird, sollte der konkrete Sachverhalt genauestens bewertet werden. Insbesondere wenn frühere Arbeitnehmer des Inhabers des Gewerbes eine Selbstständigkeit durch die „Stuhlmiete“ begründen, ist Vorsicht geboten.
(Letzte Aktualisierung: 24.02.2015)
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