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Sozialrecht

Stillzeit

Die Stillzeit ist in § 7 Abs. 2 MuSchG) in der seit 01.01.2018 bestehenden Fassung geregelt, § 7 MuSchG lautet:

„§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

(1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.“

Die Vorschrift soll aus gesundheitlichen Gründen die Ernährung des Kindes mit Muttermilch fördern. Dabei ist zu beachten:

  • Stillzeit (§ 7 MuSchG) ist die Zeit, die erforderlich ist, damit die Mitarbeiterin das Kind stillen kann. Stillzeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin auch tatsächlich stillt. Der Arbeitgeber kann von der Mitarbeiterin eine entsprechende ärztliche Bescheinigung verlangen. Die Kosten der Bescheinigung trägt der Arbeitgeber.
  • Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin während der Arbeitszeit für die Zeit freistellen, die sie konkret zur Durchführung des Stillens benötigt, die zum Stillen „erforderliche“ Zeit. Das ist die Zeit, die (inklusive Hin- und Rückweg oder der Zeit zum Aufsuchen eines Stillraums) tatsächlich benötigt wird.
  • Stillzeit im Sinne des § 7 Abs. 2 MuSchG setzt voraus, dass die Mitarbeiterin grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet ist. Ein Anspruch auf Stillzeit ist daher nur erforderlich, wenn die Mutter wieder erwerbstätig ist (BAG, Urt. v. 03.07.1985 – 5 AZR 79/84)
  • Welche Zeit „erforderlich“ (Dauer, Häufigkeit, Lage) ist, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben und nicht nach den persönlichen Vorstellungen des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin. In § 7 Absatz 2 MuSchG stehen nur die Mindestzeiten:
    • mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde oder
    • einmal täglich für eine Stunde
  • Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden (die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird) soll auf Verlangen der Frau
    • zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder,
    • wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden
  • Für den Fall, dass sich Arbeitgeber und Mitarbeiterin in der Frage der Erforderlichkeit uneinig sind, kann die zuständige Aufsichtsbehörde die genaue Lage und Dauer der erforderlichen Zeit festlegen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 MuSchG). Welches die zuständige Aufsichtsbehörde ist, ist je nach Bundesland verschieden. Unter dem folgenden Link finden Sie die Seite des Ministeriums mit den Zuständigkeiten.
    https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-den-mutterschutz-und-kuendigungsschutz/aufsichtsbehoerden-fuer-mutterschutz-und-kuendigungsschutz–informationen-der-laender/73648
  • Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, die Stillzeit so zu wählen, dass der Betrieb des Arbeitgebers möglichst wenig beeinträchtigt wird und die Stillzeit möglichst gering zu halten.
  • Die Pflicht zur Gewährung von Stillzeiten trägt der Arbeitgeber nur für die Zeit, in der die Frau auch tatsächlich stillt. Längstens jedoch für die ersten zwölf Monate nach der Entbindung (§ 7 Abs. 2 MuSchG)

(Letzte Aktualisierung: 26.09.2018)

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