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Sperrzeit
Hier geht es um § 159 SGB III. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer sog. Sperrzeit ruhen.
In diesem Zusammenhang besitzt auch die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit Bedeutung. Diese ist am 25.01.2017 aktualisiert worden (siehe hierzu auch den Beitrag von Kleinebrink in DB 2017, 1212).
Siehe auch BSG, Urt. v. 04.04.2017 – B 11 AL 19/16:
„Eine Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen tritt auch ein, wenn der Leistungsberechtigte die durch Eingliederungsvereinbarung wirksam konkretisierten Eigenbemühungen im Einzelfall vornimmt, aber nicht fristgerecht nachweist.“
(Letzte Aktualisierung: 03.11.2017)
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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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