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Sozialrechtliche Betriebsprüfung (Ermittlungen des Zolls)
In einigen Branchen wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch den Zoll vor Ort überprüft. Ein Schwerpunkt der Prüfungen nach dem Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl. I 2004, 1842) sind die Tätigkeiten auf Baustellen. Nicht selten werden hierbei sozialrechtlich relevante Sachverhalte aufgegriffen und neben einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch zum Gegenstand von Nachforderungen von Sozialbeiträgen gemacht. Hierbei gilt es, so früh wie möglich fachkundigen Rat eines Anwalts einzuholen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 29.06.2017 – L 10 R 592/17 – zu der Frage des Umfangs der Verwertungsmöglichkeiten von Unterlagen des Zolls Stellung bezogen:
„Ohnehin bestimmt die Beklagte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Art und Umfang der Ermittlungen und nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, wozu sie nach Satz 2 Nr. 1 und 3 der Regelung Auskünfte jeder Art einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen kann. Reichen die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände, insbesondere die vor Ort eingeholten Auskünfte und beigezogenen Unterlagen zu einer Prüfung nach § 28p SGB IV aus, kann sich die Beklagte auf diese Beweismittel beschränken und das Verfahren der Betriebsprüfung gemäß § 8 SGB X durch Bescheid abschließen (so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 22.04.2016, L 1 KR 228/11, in juris; a.A. Ziegelmeier/Rittweger, Risiken des Arbeitgebers in der Betriebsprüfung, 2016, Rdnr. 38 unter Hinweis auf einen Leitsatz des Bayerischen LSG zum Beschluss vom 21.10.2013, L 5 R 605/12 B ER, in juris). Reichen dem gegenüber die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände zu einer (abschließenden) Prüfung nach § 28p SGB IV nicht aus, hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB X) die für eine abschließende Prüfung noch fehlenden Umstände zu ermitteln (ebenso Sächsisches LSG, a.a.O. und in diesem Sinne auch Bayerisches LSG, a.a.O.).“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Das Urteil bestätigt die aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung. Danach wird die Verwertung von Ermittlungsergebnissen anderer Behörden immer weiter zugelassen. In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass die Ermittlungen des Zolls sehr stark auf die strafrechtliche bzw. ordnungsrechtliche Seite des Falles ausgerichtet sind. Die Abgrenzungsfragen in sozialrechtlicher Hinsicht werden regelmäßig nicht ausreichend beleuchtet. Hier bieten sich vielfältige Möglichkeiten, das Ergebnis der Prüfungen zu beeinflussen. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
(Letzte Aktualisierung: 21.08.2017)
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