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Sozialrecht

Sozialhilfe (Erbenstellung / Erbfall)

Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII  (SGB XII) kommen bei älteren Personen (Grundsicherung) oder bei Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Betracht. Die sozialgerichtlichen Verfahren können mit Widerspruch und Klage Jahre in Anspruch nehmen. Daher stellt sich die Frage, was gilt, wenn der Antragsteller während des Verfahrens verstirbt.

Grundsätzlich werden Sozialansprüche auf Geld, wie andere Vermögenswerte auch, vererbt. Dies regeln §§ 58, 59 SGB I. Für den Bereich der Sozialhilfe gelten allerdings Besonderheiten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 10.05.1979 – 5 C 79/77) sind Ansprüche auf Sozialhilfe höchstpersönlicher Natur und können nicht vererbt werden. Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Die Leistung richtet sich nach dem Bedarf, der bei dem Antragsteller persönlich entstanden ist und durch andere – vorrangig einzusetzende – Mittel nicht gedeckt werden kann.

Folglich erlöschen die Ansprüche auf Sozialhilfe mit dem Tod des Antragstellers, auch wenn diese zu Unrecht verweigert wurden.

Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Ausnahme zugelassen. Mit Urteil vom 05.05.1994 – 5 C 43/91- wurde entschieden, dass bei nachweisbarem Vertrauen auf eine (spätere) Bewilligung eine Vererbung der Ansprüche erfolge. Ein solches Vertrauen sei z.B. dann gegeben, wenn ein Dritter – wegen der Weigerung der Behörde – eintritt und dadurch Schulden aufgebaut wurden. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat. Die Behörde darf aus ihrem rechtswidrigen Verhalten keinen Vorteil ziehen.

Diese Rechtsprechung wurde durch die Sozialgerichte fortgeführt (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.03.2012 – L 9 SO 399/11 – und  BSG, Urt. v. 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R).

Wenn die Leistungen vom Sozialamt zu Unrecht verweigert werden und ein Dritter stattdessen eintritt, sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Weise der Hilfe des Dritten geschlossen werden. Dabei muss klar zu Tage treten, dass die Zahlungen zurückgezahlt werden müssen und ggf. welche Sicherheiten dazu gegeben wurden.

Es wird Unterstützung von Anwälten für Sozialversicherungsrecht angeraten. Bei Fragen helfen gerne bundesweit!

(Letzte Aktualisierung: 17.07.2017)