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Sozialrecht

Sonderzahlungen (Elterngeld)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der letzten Zeit verschiedene grundlegende Urteile zu der Frage der Berechnung des Elterngeldes gefällt. Um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder eine Klage auf höheres Elterngeld sachgerecht beurteilen zu können, muss diese Rechtsprechung bekannt sein.

Das BSG hat mit Urteil vom 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R – zu der Frage der Berechnung des Elterngeldes bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen) entschieden:

„Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg. Die Klägerin hat (…) keinen Anspruch auf höheres, über die bisherige Bewilligung hinausgehendes Elterngeld unter Berücksichtigung des ihr im Bemessungszeitraum gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.

(…) Wird Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils im Mai bzw. November eines Jahres gezahlt, handelt es sich nicht um sich wiederholende Zahlungen im Bemessungszeitraum. Dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind und jeweils der Höhe nach dem regelmäßigen Monatslohn entsprechen, begründet keine wiederholten Zahlungen. Es handelt sich vielmehr um anlassbezogene einmalige Zahlungen jeweils vor der üblichen Urlaubszeit und vor Weihnachten.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Landessozialgericht (LSG) als Vorinstanz hatte noch anders entschieden. Es wurde vom LSG darauf abgestellt, dass beide Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ihre Grundlage im Arbeitsvertrag haben und darauf ein Rechtsanspruch bestehe. Damit seien diese Sonderzahlungen fester Bestandteil des Jahreseinkommens.

Die Berechnung des Elterngeldes entwickelt sich zunehmend zu einem gesonderten Rechtsgebiet mit eigenen Rechtsgrundsätzen. Im Bereich von Hartz IV (Sozialgesetzbuch II) oder der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII) gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum verfügbaren Einkommen und führen zu einer Verringerung des Leistungsanspruchs.

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Es sind daher Entscheidungen der Sozialgerichte früheren Datums nicht ohne weiteres auf aktuelle Fälle übertragbar.

Es wird Unterstützung von Anwälten für Sozialversicherungsrecht angeraten. Bei Fragen helfen wir gerne bundesweit!

(Letzte Aktualisierung: 13.07.2017)