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Radiomoderator (freier Mitarbeiter)
Für einen Radiomoderator als freier Mitarbeiter hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden (Urt. v. 31.8.2016 – L 6 R 95/14), dass die Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Das LSG ist zunächst von den drei grundlegenden Kriterien (Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung) ausgegangen. Nach Ansicht des LSG war die Radiomoderatorin nicht in den Sender eingegliedert und auch nicht weisungsgebunden. Die Inhalte der Radiosendungen konnten eigenverantwortlich bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung vieler Sozialgerichte genügt dies allerdings nicht. Es müssen zusätzliche Umstände, insbesondere das Unternehmerrisiko, hinzutreten. Insoweit kann dieses Urteil nicht verallgemeinert werden.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.
(Letzte Aktualisierung: 20.09.2016)
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