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Pflegekräfte als freier Mitarbeiter
Der Personalmangel im Gesundheitswesen spiegelt sich auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wieder. Neben den Honorarärzten war die Frage nach dem sozialrechtlichen Status von Pflegekräften in der jüngsten Vergangenheit zunehmend Gegenstand von sozialgerichtlichen Urteilen. Es ergingen auch in diesem Bereich eine Vielzahl von Entscheidungen der Sozialgerichte, wobei eine klare Tendenz zur abhängigen Beschäftigung von Pflegekräften in stationären Einrichtungen bestand. Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) in insgesamt 4 Verfahren am 07.06.2019 endgültig Rechtsklarheit geschaffen.
Das BSG hat mit Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – entschieden (aus der Pressemitteilung):
Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden.
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Die Entscheidungen des BSG sind, wie auch die Entscheidungen zu den Honorarärzten am 04.06.2019, erwartungsgemäß ausgefallen. Bereits seit längerer Zeit zeichnete sich auch in der untergerichtlichen Rechtsprechung eine Tendenz zur abhängigen Beschäftigung ab, soweit es um Pflegekräfte in stationären Einrichtungen ging. Das BSG hat auch hier entscheidend auf das Merkmal der Eingliederung abgestellt. Spannend wird die Fragestellung, wie weit sich diese Entscheidungen auch auf Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten auswirken. Dazu müssen die ausführlichen Begründungen abgewartet werden.
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(Letzte Aktualisierung: 26.08.2019)
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