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Nachteilsausgleich für überlange Verfahrensdauer im Sozialrecht
Durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011, BGBl I 2032 (ÜGG), wurde auch für das Sozialrecht die Möglichkeit geschaffen, bei sehr langer Dauer von gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel einzulegen. Das Gesetz ist am 03.11.2011 in Kraft getreten.
I. Entschädigungsanspruch
Mit dem Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes wurde in § 198 Abs. 1 S. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ein Entschädigungsanspruch statuiert, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch unangemessene Dauer eines gerichtlichen Verfahrens einen Nachteil erleidet.
Der Entschädigungsanspruch zielt dabei auf materielle (d.h. in Geld messbare) und immaterielle (nicht in Geld messbare) Nachteile ab.
Für beide Nachteile gilt die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auf die Angemessenheit. So wird für materielle Nachteile nicht der Schadensbegriff der §§ 249 ff. BGB (bürgerliches Gesetzbuch) herangezogen. Nach der Gesetzesbegründung soll so beispielsweise der entgangene Gewinn nicht ersetzt werden.
Nach § 198 Abs. 2 S. 1 GVG wird ein immaterieller Schaden vermutet, sobald eine überlange Verfahrensdauer festgestellt wird. Soweit keine anderweitige Wiedergutmachung nach § 198 Abs. 4 GVG möglich ist, sieht das Gesetz in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG eine Entschädigung von 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung vor. Das Gericht kann bei Unbilligkeit dieses Betrages auch einen abweichenden Betrag festsetzen, § 198 Abs. 2 S. 4 GVG.
II. Voraussetzungen
Eine Entschädigung kann der Antragsteller nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG nur dann beanspruchen, wenn die überlange Verfahrensdauer bei dem jeweiligen Gericht gerügt wurde (so genannte „Verzögerungsrüge“).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) findet die Dauer des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens dabei keine Berücksichtigung.
1.
Eine bestimmte Form der Rüge ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur bei der Verzögerungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist nach § 97 Abs. 1 S. 3 GVG die vorgesehene Form einzuhalten. Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass nach Erhebung der Verzögerungsrüge eine Kommunikation zwischen Kläger und Gericht einsetzen werde.
2.
Eine Verzögerungsrüge ist nach § 198 Abs. 3 S. 2 GVG erst zulässig, wenn die Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird.
3.
Ein Verschulden des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter wird nicht vorausgesetzt.
III. Das Entschädigungsverfahren
1.
Der Entschädigungsanspruch ist nach § 201 Abs. 1 GVG im Wege einer gesonderten Entschädigungsklage beim jeweils zuständigen Gericht einzuklagen.
Nach § 202 S. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ist im Sozialrecht das jeweilige Landessozialgericht zuständig. Das Gericht kann nach § 201 Abs. 3 S. 1 GVG das Verfahren auf Entschädigung zunächst aussetzen, bis das eigentliche gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.
2.
a)
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage auf Entschädigung zulässig, ohne dass es vorher einer Entscheidung einer Behörde über den Grund und Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt bedarf.
b)
Eine Klage auf Entschädigung kann nach § 198 Abs. 5 S. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Einreichung der Verzögerungsrüge eingereicht werden. Die Ansprüche auf Entschädigung sind § 198 Abs. 5 S. 2 GVG ausgeschlossen, wenn eine Klage auf Entschädigung nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens erhoben wird.
c)
Für gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 03.11.2011 bereits anhängig waren, sieht Art. 23 des Gesetzes Sonderregelungen vor.
Soweit bei Inkrafttreten bereits eine überlange Verfahrensdauer zu verzeichnen war, musste unverzüglich mit Inkrafttreten des Gesetzes eine Verzögerungsrüge erhoben werden. Soweit dies erfolgt ist, konnte auch ein Entschädigungsverfahren für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet werden. Soweit das gerichtliche Verfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes schon abgeschlossen war, bedurfte es keiner Verzögerungsrüge. Es konnte bis zum 03.06.2012 sofort Klage auf Entschädigung eingereicht werden.
3.
a)
Im Sozialrecht sind Klagen von Versicherten gerichtskostenfrei.
Dies gilt nicht für das Entschädigungsverfahren. Es entstehen nach § 183 S. 6 SGG i.V.m. Ziffer 7112 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) bei Einreichung der Klage 4 Gerichtsgebühren.
b)
Die Kosten des Anwalts werden nicht wie üblich nach den Rahmengebühren, sondern nach dem Streitwert abgerechnet, § 3 Abs. 1 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Ziffer 3300 (1,6).
c)
Besteht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der vollen Höhe, wird aber eine überlange Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht nach § 201 Abs. 4 GVG über die Kosten nach billigem Ermessen.
Im Übrigen richtet sich die Kostenfolge nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 197a Abs. 1 SGG.
IV. Rechtsprechung
Entscheidungen des BSG zur Frage des Entschädigungsverfahrens sind bislang nur in geringem Umfang ergangen. Allerdings können aus den ersten Entscheidungen bereits entscheidende Hinweise gewonnen werden. Siehe dazu beispielsweise BSG, Urt. v. 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R:
„( ) Dem Gericht muss eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zugestanden werden, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt ( ). Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich jedoch die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen ( ). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind ( ). Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist und das Verfahren weder betrieben noch sonst gefördert hat. Damit kommt eine Rechtfertigung von Verzögerungen bei strukturellen Mängeln wie eine Überlastung der Gerichte oder anderen in den Verantwortungsbereich des Staates fallenden Umständen, nicht in Betracht ( ). Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Für diese Zwölfmonatsregel spricht ua die Regelung des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG; danach kann eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs aus Abs. 1 der Vorschrift frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Gerichte akzeptiert auch der EGMR ( ). Nicht jede Periode gerichtlicher Untätigkeit führt nach der Rechtsprechung des EGMR zwingend zu einem Entschädigungsanspruch; vielmehr ist sie in einem gewissen Verfahrensstadium vertretbar, solange die Gesamtverfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann ( ).“
(Letzte Aktualisierung: 19.01.2015)
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