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Sozialrecht

Mündlicher Rat einer Behörde

Oft erteilen Mitarbeiter einer Behörde mündliche Auskünfte und geben Rat. Inhalt des Rats kann z. B. sein, wie nach Antragsstellung weiter vorzugehen ist. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in §34 SGB X* (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch). Eine Zusicherung ist nur dann verbindlich, wenn diese in schriftlicher Form abgegeben wird.

Zur Frage der Verbindlichkeit eines mündlichen Rats eines Behördenvertreters hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R). In den Urteilsgründen heißt es:

„Das LSG hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw. auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw. die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen(…). In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden (…).“

Fazit

Mündliche Zusicherungen, Empfehlungen, Ratschläge usw. eines Behördenvertreters sollten immer schriftlich bestätigt werden. Dies kann in Form eines Briefes, Faxes oder einer Email erfolgen. Wichtig ist dabei, dass der Absender der Nachricht erkennbar ist.

Oftmals weigert sich eine Behörde einen Rat oder eine Empfehlung schriftlich zu bestätigen. Dann sollte man sich zumindest bei einem Gespräch das Datum, die Uhrzeit, den Namen des zuständigen Bearbeiters sowie den Ort schriftlich vermerken. Wichtig wäre zudem, wenn die Aussage der Behörde durch einen Zeugen bestätigt werden kann.

*§ 34 SGB X lautet:

„(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.“

(Letzte Aktualisierung: 08.04.2016)