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Sozialrecht

Mitarbeit von Familienangehörigen (ALG I)

Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 28.07.2015 – S 13 AL 141/14  – einen Ehemann zur Rückzahlung von 20.929,90 EUR Arbeitslosengeld I (ALG I) und sowie zur Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 6.370,66 EUR und Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 801,47 EUR verurteilt.

Dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Tätigkeit des Ehemanns als sozialversicherungsfreie familiäre Mithilfe qualifiziert hatte, sei für das Sozialgesetzbuch III (ALG I) unerheblich. Aus dem Wortlaut des § 138 Abs. 3 SGB III* gehe eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht besteht, wenn eine familiäre Mithilfe für 15 Stunden und mehr pro Woche ausgeübt wird. Nicht nur die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinne über der 15-Stunden-Grenze, sondern auch eine Tätigkeit der familiären Mithilfe, für die keine Sozialversicherungsabgaben zu erbringen sind, würden eine Verfügbarkeit somit ausschließen, wenn sie für 15 Stunden oder mehr ausgeübt werde.

§ 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bestimmt, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit Aufnahme einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger erlischt, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich anzeigt. Der Ehemann war demnach verpflichtet, der Behörde die Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von 15 Stunden und mehr pro Woche anzuzeigen. Dieser Pflicht sei er grob fahrlässig nicht nachgekommen – so das Sozialgericht. Dem Ehemann sei bei der Antragstellung das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt worden. Den Erhalt des Merkblattes habe der Ehemann mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Merkblatt informiert, dass eine vorherige Mitteilungspflicht auch bei einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger besteht.

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*§ 138 SGB III lautet:

„(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und

3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,

2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und

3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,

3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und

4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.“

(Letzte Aktualisierung: 10.02.2016)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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