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Sozialrecht

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

Minderheitsgesellschafter sind Gesellschafter, deren Anteil 50 % nicht erreicht. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sind Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil unter 50 %, die zugleich zum Geschäftsführer bestellt wurden. Die Frage nach der Sozialversicherungspflicht eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers wirft schwierige rechtliche Fragen aus.

Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

(Letzte Aktualisierung: 17.08.2016)

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