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Maskenbildner (freie Mitarbeit)
Das Sächsisches Landessozialgericht hat sich mit Urteil vom 31.07.2015 – L 1 KR 37/10 – zur Frage der freien Mitarbeit einer Maskenbildnerin geäußert. Dort heißt es
„(…) Die Tätigkeit einer Maskenbildnerin kann (…) grundsätzlich sowohl in Form einer abhängigen als auch in Form einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. (…).“
Der Kläger beschäftigte insgesamt 32 Maskenbildner, von denen 3 in einem Anstellungsverhältnis tätig waren und 29 als freie Mitarbeiter. Die für den konkret entschiedenen Fall maßgebliche Mitarbeiterin arbeitet überwiegend in den Produktionsstätten des Klägers. Die vereinbarte Vergütung wurde unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit geleistet. Die Mitarbeiterin ist nicht als Selbständige am Markt aufgetreten. Das Landessozialgericht geht grundsätzlich von einer abhängigen Beschäftigung aus.
Die Frage, ob ein freier Mitarbeiter auch im sozialrechtlichen Sinn „frei“ (d.h. selbständig) ist, kann nur nach umfassender Betrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Es wird anwaltliche Unterstützung von spezialisierten Anwälten für Sozialversicherungsrecht dringend angeraten.
Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.
(Letzte Aktualisierung: 26.10.2015)
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