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Sozialrecht

Logopäde/-in (Rentenversicherungspflicht)

I. Rentenversicherungspflicht dem Grunde nach

Logopäden können ihre Tätigkeit auf verschiedene Weise ausüben. Einerseits kann eine abhängige Beschäftigung ausgeübt werden. Dann sind Sozialbeiträge, wie bei jeder unselbständigen Beschäftigung, zu zahlen. Andererseits kann eine Tätigkeit auf selbständiger Basis (eigene Praxis oder freier Mitarbeiter) erfolgen.

Im Falle der Selbständigkeit ist § 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu beachten. Dieser lautet:

„(…) Versicherungspflichtig sind selbständig tätige (…)

2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (…).“

1.

Nach bisher vorherrschender Meinung waren Logopäden nicht als „Pflegepersonen“ i.S.v. § 2 SGB VI betrachtet worden.

2.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat allerdings mit Urteil vom 23.07.2015 – B 5 RE 17/14 R – entschieden:

„(…) Sollten die Feststellungen des SG ergeben, dass die Klägerin in ihrem Beruf als Logopädin jedenfalls schwerpunktmäßig auf (vertrags-)ärztliche Verordnung tätig wird und auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt sind, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtmäßig erweisen. Der erkennende Senat schließt sich insbesondere der Rechtsprechung des 12. Senats zur Unterscheidung der versicherungsfreien Heilberufe von den versicherungspflichtigen Heilhilfsberufen an. Entgegen der Revision stellt die ärztliche Verordnung ein taugliches Kriterium für die Abgrenzung des Heilberufs von den Krankenpflegeberufen dar. (…).“

Damit ist durch das BSG nunmehr klargestellt, dass Rentenversicherungspflicht mit Beginn der Tätigkeit besteht. Dies gilt auch für:

  • akademische Sprachtherapeuten
  • Atem-, Stimm- und Sprechlehrer

II. Zeitliche Schranke

Es ist auf das 110. Rundschreiben  der Deutschen Rentenversicherung vom 11.02.2013 hinzuweisen:

1. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 01.04.2012

Die geänderte Rechtsauffassung zur Rentenversicherungspflicht selbständig tätiger Logopäden bezieht sich auf alle ab dem 01.04.2012 neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeiten.

Diese Personen unterliegen für Zeiten ab 01.04.2012 ohne Einschränkungen oder Besonderheiten der Rentenversicherungs- und Beitragspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Betroffenen haben sich in diesem Fall bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

2. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vor dem 01.04.2012

Aus Vertrauensschutzgründen verbleibt es für Logopäden, die ihre selbständige Tätigkeit bereits vor dem 01.04.2012 aufgenommen haben, bei der alten Rechtsauffassung. Für sie tritt auch weiterhin keine Rentenversicherungspflicht ein.

Die Betroffenen können jedoch auf diesen Vertrauensschutz verzichten und sich damit einmalig für die Rentenversicherungspflicht als selbständiger Logopäde entscheiden. Bei einem Verzicht auf den Vertrauensschutz können Pflichtbeiträge von Beginn der selbständigen Tätigkeit an – unter der Beachtung der Verjährung – gezahlt werden. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, nur die Pflichtbeiträge für die Zeit ab 01.04.2012 zu zahlen.

Achtung: Das BSG hat hier diese zeitliche Einschränkung nicht gemacht. Die Zulassung erfolgte in dem Fall des BSG am 02.05.2012. Allerdings kann der Begrünung entnommen werden, dass nach Auffassung des BSG die Rentenversicherungspflicht wohl spätestens ab 20.01.2011 [mit Erlass der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung gegeben ist.

(Letzte Aktualisierung: 14.01.2016)