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Sozialrecht

LKW-Fahrer (freier Mitarbeiter)

Für einen Lkw-Fahrer ohne eigenen Lkw hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden (Urt. v. 27.7.2016 – L 5 R 1899/14), dass die Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

„Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des BAG als auch des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002 – BAG Aktenzeichen 5 AZR 405/01 -, in juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitsansätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – BSG Aktenzeichen B 12 KR 13/07 R -, in juris). (…) Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fahrertätigkeiten kommt es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug für die Transporte einsetzt. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Benutzung eines eigenen LKW und die damit einhergehende Lastentragung i. V. m. anderen Gesichtspunkten für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (BSG, Urteile vom 22.06.2005 – Aktenzeichen B 12 KR 28/03 R – und 19.08.2003 – Aktenzeichen B 2 U 38/02 R – beide in juris). Wird dagegen kein eigenes Transportmittel benutzt, spricht dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind deshalb regelmäßig abhängig beschäftigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 – Aktenzeichen L 4 R 5120/13 – n.v., Urteil vom 16.12.2014 – Aktenzeichen L 11 R 4236/13 – n.v., Urteil vom 21.11.2008 – Aktenzeichen L 4 KR 4098/06 -, in juris, Sächsisches LSG, Urteil vom 04.03.2014 – Aktenzeichen L 5 R 425/12 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 09.05.2012 – Aktenzeichen L 5 R 23/12 -, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.06.2009 – Aktenzeichen L 3 AL 24/08 -, Hessisches LSG, Urteil vom 24.02.2009 – Aktenzeichen L 1 KR 249/08 -, alle in juris).“

Dieser pauschalen Sichtweise wurde vom Bundessozialgericht (BSG) in einem anderen Fall entgegengetreten (BSG, Urt. v. 23.05.2017 –  B 12 KR 9/16 R):

„Dass die am „Mietmodell“ beteiligten Taxifahrer nicht Eigentümer der genutzten Fahrzeuge und damit nicht i. S. von § 903 Satz 1 BGB berechtigt waren, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, ist ebenfalls lediglich ein gegen selbstständige Tätigkeit sprechendes Indiz, steht dieser aber nicht von vornherein entgegen.“

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

(Letzte Aktualisierung: 10.11.2017)