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Krankentagegeld / Krankentagegeldversicherung
1. Begriff
Bei der Krankentagegeldversicherung handelt es sich um eine private Versicherung. Der Versicherungsnehmer versichert den Fall von Einkommensausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Die Leistung aus dieser Versicherung wird als Krankentagegeld bezeichnet. In Abgrenzung dazu ist das Krankengeld nach § 44 SGB V zu verstehen. Hierbei handelt es sich um Entgeltersatzleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Anrechnung auf Arbeitslosengeld I
Im Hinblick auf die Gewährung von Arbeitslosengeld I ist immer wieder fraglich, ob die Zahlung des (privaten) Krankentagegeldes zur Kürzung von Arbeitslosengeld I führt. Allenfalls kommt eine Anrechnung nach § 156 SGB III in Betracht. § 156 SGB III lautet:
„(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, (…).“
Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Es wird kein Krankengeld bezogen. Das der Gesetzgeber das Krankengeld dem Krankentagegeld gleichstellen wollte, ist nicht anzunehmen. Es wird auf die Vorschriften des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III und § 345 SGB III verwiesen. Hier hat der Gesetzgeber eindeutig Krankentagegeld bezeichnet. Im Umkehrschluss ist festzustellen, dass der Bezug von Krankentagegeld gerade nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I führt. Darüber hinaus ist auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 156 SGB III kein Ruhen anzunehmen. Die Vorschrift soll lediglich verhindern, dass eine Doppelversorgung aus Leistungen der öffentlichen Hand erfolgt. Insoweit ist eine eigenständige private Vorsorge nicht umfasst.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urt. v. 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 zur alten Fassung des § 142 SGB III, jetzt § 156 SGB III, entschieden:
„( ) Kennzeichnend für die in § 142 Abs. 1 SGB III genannten Leistungen ist dabei, dass sie von öffentlichen Trägern aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, keine doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch Gewährung von zwei Leistungen mit Lohnersatzfunktion aus öffentlichen Kassen (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9 zu § 118 AFG) zuzulassen. ( )“
Eine Anrechnung des Krankentagegeldes auf das Arbeitslosengeld I ist damit rechtswidrig.
(Letzte Aktualisierung: 16.12.2013)
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