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Krankengeld (Selbständige im Wahltarif)
Bei hauptberuflich Selbständigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Krankengeld. Die freiwillig gesetzlich Krankenversicherten können zwischen verschiedenen Tarifen wählen. Ein möglicher Tarif beinhaltet dabei den Anspruch auf Krankengeld ab dem 42. Tag. Insoweit kann der Selbständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung einen Gleichlauf zur Pflichtversicherung erreichen.
Allerdings bestehen in der Praxis immer wieder Streitpunkte mit den gesetzlichen Krankenversicherungen, wenn Selbständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ihren Anspruch auf Krankengeld geltend machen.
Nunmehr hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.04.2017 – L 11 KR 1321/16 – zum Anspruch auf Krankengeld eines Selbständigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entschieden:
„Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass die sechs Wochen, für die einem hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen trotz Vorliegens von AU kein Krg gewährt wird, nach demselben Maßstab zu bemessen sind, wie der Zeitraum, für den Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber haben.
( ) Es wird ohne weiteres angenommen, dass es sich bei den sechs Wochen um einen Zeitraum handelt, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht und bei dem die Woche zu sieben Tage (6*7 = 42) gerechnet wird. Ab der siebten Woche bedeutet deshalb, ab dem 43. Tag der AU. Auch bei § 46 Satz 2 SGB V aF brauchen die sechs Wochen, die noch keinen Anspruch auf Krg begründen, nicht zusammenhängend zu verlaufen ( ).“
Hinweis des Anwalts für Sozialrecht
Das Urteil behandelte die Frage, ob der Selbständige wegen derselben Krankheit zusammenhängend 6 Wochen arbeitsunfähig sein musste, bevor ein Anspruch auf Krankengeld entstehen konnte. Die Krankenkasse argumentierte, dass eine Anrechnung von Vorerkrankungszeiten nicht zulässig sei. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Sozialgesetzbuch V lasse erkennen, dass es sich um eine einzige AU-Zeit handeln müsse und nicht um mehrere addierte Zeiten. Das LSG argumentiert mit der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des Krankengeldes. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.
(Letzte Aktualisierung: 14.07.2017)
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