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Sozialrecht

Heimarbeit / Heimarbeiter (HAG)

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG) sind im Wesentlichen durch § 2 Abs. 1 HAG bestimmt. Dort heißt es:

„Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.“

BAG, Urt. v. 24.08.2016 – 7 AZR 625/15:

„Ein früheres Heimarbeitsverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Ein Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.“

Siehe im Übrigen BAG, Urt. v. 14.06.2016 – 9 AZR 305/15:

„Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.“

Siehe auch den Beitrag von Kollmer in NJW 2023, 473 (475) zur Abgrenzung von Heimarbeit gegenüber Homeoffice, Telearbeit und mobiler Arbeit.

(Letzte Aktualisierung: 13.03.2023)

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