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Freier Mitarbeiter (Chefdirigent)
Zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Chefdirigenten hat das Sozialgericht Dresden entschieden (Urteil vom 17.05.2016, – S 47 KR 789/12 -), dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. Der Chefdirigent sei in seinen künstlerischen Entscheidungen frei und unterliege keinem Weisungsrecht über Ort, Zeit und Art der Tätigkeit.
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Selbständige Künstler haben die Möglichkeit, innerhalb der Künstlersozialversicherung eine sehr günstige soziale Absicherung zu erhalten. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass keine abhängige Beschäftigung besteht. Da Künstler selten eine Tätigkeit dauerhaft ausüben, muss für jede neue Tätigkeit der sozialrechtliche Status bestimmt werden. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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(Letzte Aktualisierung: 04.08.2016)
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