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Sozialrecht

Familienpflegezeit

Zum Begriff der „Familienpflegzeit“ siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG:

„Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit).“

(Letzte Aktualisierung: 27.04.2023)

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