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Einzelfallhelfer (freier Mitarbeiter)
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) kam mit Urt. v. 16.01.2015 zum – L 1 KR 326/12 – zu der Auffassung, dass eine abhängige Beschäftigung vorlag. Das LSG führte dazu aus:
„(…) Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Zuordnung einer Tätigkeit, die wie die eines Einzelfallhelfers grundsätzlich in der Form einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden kann, auch vor einem Vergleich bestehen. Werden für dieselbe Tätigkeit sowohl Selbständige als auch abhängig Beschäftigte eingesetzt, setzt die Zuordnung der Tätigkeit zum Typus der Selbständigkeit voraus, dass sich ihre Ausgestaltung erkennbar von der einer abhängigen Beschäftigung unterscheidet (BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 4/10 R und B 12 KR 24/10 R). (…)“
(Letzte Aktualisierung: 03.03.2015)
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