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Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung
Hierbei handelt es sich um eine Behörde zur Feststellung des sozialrechtlichen Status.
In der Vergangenheit waren für die Feststellung des sozialrechtlichen Status verschiedene Behörden zuständig. So konnte der sozialrechtliche Status durch die Einzugsstelle (Krankenkasse), durch die Bundesagentur für Arbeit und durch die Rentenversicherung festgestellt werden. Immer wieder kam es dabei zu unterschiedlichen Bewertungen.
Aus diesem Grund wurde mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2) eingeführten § 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) eine zentrale Zuständigkeit der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung begründet. Danach ist diese Behörde grundsätzlich für die Feststellung des sozialrechtlichen Status zuständig.
Nach Auffassung der Gerichte (z. B. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.02.2008 – L 11 KR 5528/07) ergibt sich aus § 7a SGB IV zwar keine zwingende gesetzliche Alleinzuständigkeit. In der Praxis werden allerdings Anträge auf Feststellung des sozialrechtlichen Status gegenüber der Krankenkasse, der Bundesagentur oder im Rahmen der Betriebsprüfung der deutschen Rentenversicherung an die Clearingstelle weitergeleitet. Insoweit ergibt sich praktisch eine Alleinzuständigkeit.
Siehe auch alles zur Statusprüfstelle.
(Letzte Aktualisierung: 14.01.2014)
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