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Busfahrer (freier Mitarbeiter)
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat mit Urteil vom 24.11.2016, Az. – L 1 KR 157/16 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Busfahrers ohne eigenen Bus entschieden, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege.
Alle wesentlichen Kosten (Anschaffung des Fahrzeuges, Betriebsmittel, Kraftstoff- und Schmiermittel, Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung) seien vom Auftraggeber getragen worden. Damit fehle es an der Übernahme eines wesentlichen Unternehmerrisikos. Der Busfahrer sei zudem an die Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen. Alle anderen Umstände (z.B. freie Entscheidung über die Strecke, Übernahme einiger Kosten) würden das fehlende Unternehmerrisiko nicht aufwiegen.
Das LSG hat mit dem Urteil vom 24.11.2016 eine Reihe von gleichlautenden Entscheidungen (Lkw-Fahrer, Baggerfahrer usw.) bestätigt. Soweit ein Fahrer kein eigenes Fahrzeug besitzt, wird er damit regelmäßig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Auch die Tatsache, dass weitere Auftraggeber vorhanden sind oder eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz vorliegt, ändert daran nichts.
Dieser pauschalen Sichtweise wurde vom Bundessozialgericht (BSG) in einem anderen Fall entgegengetreten (BSG, Urt. v. 23.05.2017 – B 12 KR 9/16 R):
„Dass die am „Mietmodell“ beteiligten Taxifahrer nicht Eigentümer der genutzten Fahrzeuge und damit nicht i. S. von § 903 Satz 1 BGB berechtigt waren, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, ist ebenfalls lediglich ein gegen selbstständige Tätigkeit sprechendes Indiz, steht dieser aber nicht von vornherein entgegen.“
Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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(Letzte Aktualisierung: 16.11.2017)
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