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Beitragsbemessungsgrenze
Unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht man eine rechnerische Größe, die für die Sozialversicherung maßgeblich ist. Mit der Beitragsbemessungsgrenze ist der Bruttolohnbetrag gemeint, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Das hat zur Folge, dass der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, für die Beitragsbemessung nicht berücksichtigt wird. Liegt ein Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird (nur) der Beitrag erhoben, der für dieses Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze anfällt.
In der allgemeinen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen ab 01.01.2019 monatlich 6.700,00 EUR, im Osten 6.150,00 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beläuft sich die Grenze ab 01.01.2019 auf monatlich 8.200,00 EUR (West) bzw. 7.600,00 EUR (Ost). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab 01.01.2019 monatlich 4.537,50 EUR.
Ab 01.01.2020 gelten für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Sätze:
6.900,00 EUR (West)
6.450,00 EUR (Ost)
In der knappschaftlichen Rentenversicherung belaufen sich die Sätze auf 8.450,00 EUR (West) bzw. 7.900,00 EUR (Ost).
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250,00 EUR bzw. 4.687,50 EUR monatlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht mit der so genannten Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden (siehe dazu unsere Ausführungen unter dem Stichwort Jahresarbeitsentgeltgrenze).
(Letzte Aktualisierung: 29.10.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt