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Sozialrecht

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (Ärzte, Tierärzte u.a.)

Angestellte Apotheker bzw. Ärzte grundsätzlich gem. § 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) rentenversicherungspflichtig. Für bestimmte Personenkreise besteht allerdings nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI auf Antrag die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu muss in erster Linie eine gleichwertige Versorgung anderweitig bestehen.

Die Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund dazu war bisher sehr restriktiv. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah eine Approbation als zwingend notwendige Voraussetzung für eine Befreiung an. Die aktuelle Rechtsprechung der Sozialgerichte ist hingegen der Ansicht, dass eine berufsspezifische Tätigkeit ausreichend ist.

Zur Frage einer „Approbation“ als zwingende Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 07.12.2017 – B 5 RE 10/16 R – wie folgt entschieden:

„Ein von der Beklagten gefordertes weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt wird, auch approbationspflichtig sein muss, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht zu entnehmen. Auch sind die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt.“

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Das BSG hat eine Grundsatzfrage geklärt. Die Frage der Auslegung des § 6 SGB VI war zwischen den berufsständischen Kammern und der Deutschen Rentenversicherung umstritten. Die berufsständischen Kammern sind von einem weiteren Begriff der typischen Tätigkeiten ausgegangen. So wurden z.B. auch moderne Tätigkeiten im Management und Vertrieb als berufstypisch angesehen, soweit die jeweiligen Kenntnisse des Berufs im Mittelpunkt der Tätigkeit standen. Die Deutschen Rentenversicherung sah die Befreiungsmöglichkeit (sehr) eng. Danach waren nur die Kernbereiche der jeweiligen Berufe im klassischen historischen Verständnis einer Befreiung zugänglich.

Die Entscheidung des BSG betraf einen Tierarzt. Sie ist jedoch ohne weiteres auf

  • Ärzte für Humanmedizin
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Rechtsanwälte

übertragbar.

Soweit in der Vergangenheit Ablehnungen von der Deutschen Rentenversicherung erteilt wurden, können diese mit einem Antrag auf Überprüfung wieder aufgehoben werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

(Letzte Aktualisierung: 14.02.2018)