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AT-Angestellte
Die Abkürzung „AT“ steht für „außer Tarif“. Das heißt hier geht es um angestellte Arbeitnehmer, die sich außerhalb der tariflich geregelten Vergütungsstruktur befinden, was wiederum bedeutet, dass sie über ein höheres Einkommen verfügen als diejenigen Arbeitnehmer, die ein Tarifentgelt beziehen.
AT-Angestellte bewegen sich außerhalb des tariflich geregelten Arbeitsrechts.
Kennzeichnend für AT-Angestellte sind im Wesentlichen zwei Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer ist mit Aufgaben befasst, die höhere Anforderungen genügen, als dies für die höchste tarifliche Vergütungsgruppe vorausgesetzt wird
- Die Vergütung bewegt sich deutlich oberhalb der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe.
Einzelheiten können in einem Tarifvertrag geregelt sein.
Siehe auch BAG, Urt. v. BAG Urteil v. 09.11.2005 – 5 AZR 105/05:
„Den schriftlichen Arbeitsverträgen der Kläger sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das vereinbarte Gehalt auf dem Tarifgehalt aufbaut. Die vertragliche Vereinbarung eines Gehalts „außer Tarif“ macht im Gegenteil deutlich, dass das Tarifgehalt bei der Gehaltsermittlung unberücksichtigt geblieben ist. Die Kläger haben auch keine außerhalb des schriftlichen Arbeitsvertrags liegenden Umstände vorgetragen, die auf eine Berücksichtigung des Tarifgehalts bei den Gehaltsvereinbarungen schließen lassen. Soweit die Kläger meinen, ihre Tätigkeit erfülle die Eingruppierungsmerkmale der Tarifgruppe K 7, hat dies lediglich zur Folge, dass die Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Vergütung nach der Tarifgruppe K 7 haben. Schlussfolgerungen auf die Zusammensetzung der vertraglich vereinbarten höheren Vergütung lassen sich hieraus nicht ziehen. Gleiches gilt für § 2.2.1 bzw. § 11.3 MTV, wonach sich das Gehalt der Angestellten aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt. Diese Regelungen sind auf die tariflichen Zulagen und Zuschläge bezogen. Im Übrigen kann aus einem Verstoß gegen tarifvertragliche Vorschriften, die den Inhalt von Gehaltsmitteilungen regeln, nicht auf rechtsgeschäftliche Entgeltabreden geschlossen werden. Schließlich können die Kläger aus dem Urteil des Neunten Senats zur Bezahlung der ERA-Strukturkomponente bei einer Altersteilzeitvereinbarung (15. März 2005 – 9 AZR 97/04 – zVv.) nichts herleiten. Dort war arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbart, dass sich das Altersteilzeitentgelt nach den tariflichen Bestimmungen bemisst und während der Arbeitsphase und der Freistellungsphase voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teilnimmt. Die Parteien jenes Rechtsstreits wollten den dortigen Kläger gerade nicht wie einen außertariflichen Angestellten behandeln, sondern in Bezug auf die Tarifentwicklung wie einen Tarifangestellten (so 15. März 2005 – 9 AZR 97/04 – aaO, zu I 2 b der Gründe). Eine solche Regelung haben die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht getroffen.“
(Letzte Aktualisierung: 15.06.2020)
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