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Arbeitszeitkonto (Minijob)
Auch im Bereich des Minijobs (Entgeltgeringfügigkeit bis 450,00 EUR) ist die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos zulässig. Hierbei sind allerdings die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Wirkungen streng voneinander zu trennen.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten auch bei geringfügig Beschäftigten (Entgeltgeringfügigkeit bis 450 EUR) weitestgehend unproblematisch. In sozialrechtlicher Hinsicht ergeben sich allerdings Einschränkungen, die unbedingt beachtet werden müssen.
1. schwankende Arbeitszeit/ schwankendes Einkommen
Soweit im Rahmen einer Entgeltgeringfügigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit nicht fest vereinbart sind, steht dies einer sozialrechtlichen Einstufung als geringfügige Beschäftigung nicht entgegen. Voraussetzung dafür ist, dass bei vorausschauender Betrachtung das Arbeitsentgelt den Betrag von 5.400,00 EUR im Jahr nicht übersteigt. Hierbei sind auch etwaige Schwankungen mit einzubeziehen.
Dabei darf der Charakter der geringfügigen Tätigkeit allerdings nicht verändert werden. Eine solche Änderung des Charakters ist insbesondere dann der Fall, wenn der Umfang der Tätigkeit saisonbedingt wesentlich steigt. Beispielsweise kann eine Tätigkeit in der Gastronomie nicht geringfügig sein, wenn bei vorausschauender Betrachtung der Umfang der Tätigkeit in den Sommermonaten erheblich zunimmt. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien (Stand 20.12.2012) führte dies dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den Sommermonaten begründet wird.
Beispiel:
Ein Kellner arbeitet außerhalb der Saison nur 20 h/Monat (20 x 8,50 EUR Mindestlohn = 170 EUR/Mon.). In der Saison (Juli und August) wird dagegen in einem Umfang von 160 h/Monat gearbeitet. Dann wird in den Monaten Juli und August eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen sein. Dies gilt auch dann, wenn insgesamt die Grenze von 5.400,00 EUR pro Jahr nicht überschritten wird.
2. Weitere Risikofaktoren, insbesondere bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Arbeitszeitkonten beinhalten im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungen weitere Fallstricke.
Soweit der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch V (SGB V) familienversichert ist, gilt eine Einkommensgrenze von 450,00 EUR. Anders als bei der Auslegung von § 8 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) wird nach dem eindeutigen Wortlaut von § 10 SGB V auf eine monatliche Betrachtung abgestellt. Entscheidend ist danach, welches Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV pro Monat anzunehmen ist.
In der Praxis wird aktuell mithilfe des Steuerbescheides eine jährliche Betrachtung vorgenommen. Soweit von den Krankenkassen allerdings auf eine monatliche Berechnungsweise abgestellt werden würde, könnte die Familienversicherung bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR im Monat durch eine flexible Arbeitszeitregelung gefährdet werden.
(Letzte Aktualisierung: 28.01.2015)
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