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Arbeitslosmeldung
Hier geht es um die Frage, welche Fristen der betroffene Arbeitnehmer zu beachten hat, um keine Kürzung seiner Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) befürchten zu müssen.
In den offiziellen Verlautbarungen der BA heißt es:
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
(Letzte Aktualisierung: 27.08.2014)
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