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AEntG
Die Abkürzung steht für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz v. 20.04.2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes v. 22.11.2019 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist.
BAG, Urt. v. 16.10.2019 – 5 AZR 241/18:
„Die in § 14 AEntG angeordnete Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das zu errichtende Gebäude zu vermieten und zu verwalten.“
(Letzte Aktualisierung: 21.02.2020)
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